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14.) Avertissemenr,
die fernere Rückzahlung und Verloofung der Cammer-Credit-Cassen=
Scheine betreffend,
vom 11ten April 132t1.
A# Sr. Königlichen Majestät von Sachsen allerhöchste Anordnung wird den Gläuhigern
der Cammer-Credie-Casse Folgendes bekanne gemache:
J.
Die, Inhalts des Avertissements vom 27sten Januar 1820. vom Koͤnigreiche
Sachsen, vermoͤge der mit der Koͤniglich Preußischen Regierung abgeschlossenen Con-
vention, zur Vertretung uͤbernommenen, bis mit Ostern 1813. ausgelooseten Cammer-
Credi--Cassen-Scheine sub Lit. A., Bb., Cc. und Dcl. sollen zu Michaelis jebigen
Jahres, und die früher zur Zahlung ausgesetzten, bisher aber unbezahlce gebliebenen,
auf 15. 10. 17. und 24. Thaler lautenden unzinsbaren Scheine Lit. E., leßkere
bis mit Nro. 6278., vom 1sten May dieses Jahres an, zurückgezahle werden.
Es haben sich daher die Inhaber solcher Scheine, zur Abholung der Capitalien,
bei der Cammer-Credit-Casse zur Verfallzeit zu melden, indem, was die erstgedachten,
zu verzinsenden ausgelooseten Scheine betrifft, von Michaelis jetzigen Jahres an eine
fernere Verzinsung derselben nicht Seatt findet.
Hiernächst soll
II.
mie Ausloosung der annech in der Verloosung befindlichen Cammer-Credit-Casseu-
Scheine sub Lit. A., Bb., Ce. und Dd. bevorstehende Ostern wiederum angefangen,
und von diesem Termine an, in jeder der auf Ostern und Michael festgesetzten Ziehungen,
ein Quantum von Funfzehn Tausend Thalern —. —, welchem die halbjährig erspart