Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

332  ZBugeficherte  Lastenfrelheit.  Anwendungkrecht.

recht!)  für  ein  anstoßendes  Feld  der  Pfarrei  hafte-Das
  Gericht  zweiter  Instanz,  diesen  Anfechtungsgrund
  für  statthaft,  und  vermöge  der  Zugeständnisse
des  Beklagten  für  liquid  annehmend,  erkannte  wirklich
  auf  die  Wiederaufhebung  des  bemerkten  Kaufvertrages.
  Die  von  dem  beklagten  Verkäufer  hiegegen
  geführte  Beschwerde  wurde  aber  vom  OAG.
für  begründet  gehalten.  Motive:  Die  Klagen
aus  dem  ädilizischen  Edikte  stehen  dem  Käufer  nur
insoferne  zu,  als  sich  an  ver  erkauften  Sache  ein
heimlicher  Fehler,  der  auf  ihren  Werth  und  Gebrauch
  von  Einfluß  ist,  nach  dem  Kaufe  hervorgethan
  hat.  Abweichungen  von  der  regelmäßigen  Beschaffenheit,
  welche  von  selbst  in  die  Augen  fallen,
oder  bei  geringerer  Aufmerksamkeit  zu  bemerken,  oder
dem  Käufer  sonst  bekannt  sind,  hat  der  Verkäufer
nicht  zu  vertreten  2).

Arg.  Fr.  1  S.  6,  Fr.  14  S.  10,  Fr.  48  §.  4

de  nedil.  Edicto  (21,  2).

Nun  ist  aber  das  Anwendungsrecht,  welsches
  zweien  aneinander  liegenden  Aeckern  meistens
gegenseitig  zusteht,  eine  ganz  gewöhnliche  Last  der
Grundstücke,  im  Interesse  ihrer  agrikolen  Bestimmung
  gelegen,  welche  auf  Markungen,  wo  die  Lokal-Observanz
  dieselbe  allgemein  eingeführt  hat,  gar
nicht  in  den  Betracht  einer  wahren  Dienstbarkeit
zu  stellen  ist.  Es  bietet  sich  überdies  der  äußeren

1)  Vgl.  Mittermaier  d.  Prl.  Ausg.  7  §S.  167,  IV,
2:  Das  Recht  der  Anwende,  als  das  Recht,  auf
dem  Grundstücke  des  Nachbars  zum  Behufe  des  Pflügens
  mit  dem  Pfluge  umkehren  zu  dürfen.

2)  Auch  für  die  angerühmten  Vorzüge  haftet  der  Verkäufer
  nicht,  wenn  deren  Nichterlstenz  unverkennbar
vorliegt,  und  deßwegen  der  Erwerber  darüber  nur
auf  unenischuldbare  Weise  irren  konnte.  Fr.  43  pr.
F.  1  do  contr.  emt.  (18,  1).