332 ZBugeficherte Lastenfrelheit. Anwendungkrecht.
recht!) für ein anstoßendes Feld der Pfarrei hafte-Das
Gericht zweiter Instanz, diesen Anfechtungsgrund
für statthaft, und vermöge der Zugeständnisse
des Beklagten für liquid annehmend, erkannte wirklich
auf die Wiederaufhebung des bemerkten Kaufvertrages.
Die von dem beklagten Verkäufer hiegegen
geführte Beschwerde wurde aber vom OAG.
für begründet gehalten. Motive: Die Klagen
aus dem ädilizischen Edikte stehen dem Käufer nur
insoferne zu, als sich an ver erkauften Sache ein
heimlicher Fehler, der auf ihren Werth und Gebrauch
von Einfluß ist, nach dem Kaufe hervorgethan
hat. Abweichungen von der regelmäßigen Beschaffenheit,
welche von selbst in die Augen fallen,
oder bei geringerer Aufmerksamkeit zu bemerken, oder
dem Käufer sonst bekannt sind, hat der Verkäufer
nicht zu vertreten 2).
Arg. Fr. 1 S. 6, Fr. 14 S. 10, Fr. 48 §. 4
de nedil. Edicto (21, 2).
Nun ist aber das Anwendungsrecht, welsches
zweien aneinander liegenden Aeckern meistens
gegenseitig zusteht, eine ganz gewöhnliche Last der
Grundstücke, im Interesse ihrer agrikolen Bestimmung
gelegen, welche auf Markungen, wo die Lokal-Observanz
dieselbe allgemein eingeführt hat, gar
nicht in den Betracht einer wahren Dienstbarkeit
zu stellen ist. Es bietet sich überdies der äußeren
1) Vgl. Mittermaier d. Prl. Ausg. 7 §S. 167, IV,
2: Das Recht der Anwende, als das Recht, auf
dem Grundstücke des Nachbars zum Behufe des Pflügens
mit dem Pfluge umkehren zu dürfen.
2) Auch für die angerühmten Vorzüge haftet der Verkäufer
nicht, wenn deren Nichterlstenz unverkennbar
vorliegt, und deßwegen der Erwerber darüber nur
auf unenischuldbare Weise irren konnte. Fr. 43 pr.
F. 1 do contr. emt. (18, 1).