Contents : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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auffassen  mussten.  Die  einzelnen  Länder,  welche  das  erst
spät  als  Einheit  erkannte  Staatsgebiet  ausmachten,  waren
Objekte  eines  dem  Landesherrn  zustehenden  privat-  oder
lehnrechtlichen  Immobiliarsachenrechts.  Das  Verhältnis  wurde
als  dominium  oder  proprietas  terrae  bezeichnet;  der  Herrscher
selbst  hiess  dominus  terrae,  Landesherr.  Erwerb  und  Verlust
der  Gebietshoheit  wurde  im  wesentlichen  nach  den  Grund-Sätzen
  der  Eigentumslehre  beurteilt.  Das  Staatsrecht  operierte
dabei  hauptsächlich  mit  lehnrechtlichen  Kategorien,  während
im  völkerrechtlichen  Verkehr  die  Lehren  des  universellen
römischen  Privatrechts  vorwalteten.

Für  die  juristische  Konstruktion  war,  äusserlich  betrachtet,
  die  Gleichstellung  der  staatlichen  Gebietshoheit  mit
dem  privaten  Eigentumsrecht,  höchst  bequem.  Sie  gestattete,
die  prinzipiell  wie  im  einzelnen  ziemlich  feststehende  Eigentumstheorie
  ohne  weiteres,  mit  ganz  geringfügigen  Modifikationen,
  auch  auf  das  Staatsgebiet  anzuwenden.  Das  Re-Sultat
  dieser  Anwendung  stand  trotz  aller  inneren  Unwahrheit
und  prinzipiellen  Unhaltbarkeit  doch  dem  äussern  Scheine  nach
mit  den  thatsächlichen  Verhältnissen  genügend  in  Einklang,
um  Jahrhunderte  lang  das  Bedürfnis  der  Theorie  wie  der
Praxis  zu  befriedigen.  Und  in  der  That  lag  es  nahe  genug,
die  ganz  unfertige  und  aus  der  buntesten  Mischung  öftentlicher
  und  privater  Rechtstitel  zusammengesetzte  Staatsgewalt
des  Mittelalters  in  der  Weise  der  juristischen  Erkenntnis  zugänglich
  machen  zu  wollen,  dass  man  in  dem  unstreitig  unter

andern  in  derselben  vorhandenen  Eigentumselemente  das