Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

78  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

Die  Vermittelung  eines  Grundstück-Kaufes  oder
Verkaufes  durch  einen  Kaufmann  kann  ein  „Handelsgeschäft“
  sein.  HS.  1  540/79.  Urth.  v.  9.  April
1880.  (HGB.  Art.  274,  275.)

Um  eine  auf  Kündigung  stehende  Schuld  dem
selbstschuldnerischen  Bürgen  gegenüber  zur  Fälligkeit
zu  bringen,  genügt  die  Kündigung  an  den  Bürgen;
es  ist  nicht  erforderlich,  daß  dem  Hauptschuldner  gekündigt
  werde.  S.  V  105/80.  Urth.  v.  22.  Mal
1880.  (HG#B.  S.  274,  281.)

Die  Bestimmung  in  Art.  306,  welche  für  den
Fall,  wo  Gegenstände  gestohlen  oder  verloren
worden  sind,  die  Anwendung  der  vorausgehenden
Bestimmungen  des  Art.  306  ausschließt,  begreift
alle  Fälle,  wo  der  Inhaber  der  Gegenstände  deren
Gewahrsam  ohne  seinen  Willen  und  ohne  sein  Zuthun
  verloren  hat.  S.  II  43/80.  Urth.  v.  20.  April
1880.  (HGB.  Art.  306.)

Der  Richter  darf  das  kaufmännische  Zurückbehaltungsrecht
  nicht  von  Amtswegen  berücksichtigen,
wenn  der  Beklogte  dasselbe  nicht  geltend  gemacht
hat  —  selbst  wenn  alle  dasselbe  begründenden  Thatumstände
  vom  Beklagten  angeführt  sein  sollten.
S.  1  178/80.  Urth.  v.  26.  Juni  1880.  (HGB.
88.  313,  314,  315.)

Die  Bestimmung  über  das  Gebundensein  des
Antragenden  unter  Abwesenden  bezieht  sich  auf  die
Fälle,  in  welchen  der  Antragende  eine  Annahmeerklärung
  erwartet,  ist  also  nicht  auf  Bestellungen
anzuwenden,  bel  welchen  die  Effektuirung  die
Annahme  bilden  soll  und  der  Antragende  eine  Erklärung
  nur  dann  erwartet,  wenn  der  Empfänger