78 Relchsgerichtliche Entscheidungen.
Die Vermittelung eines Grundstück-Kaufes oder
Verkaufes durch einen Kaufmann kann ein „Handelsgeschäft“
sein. HS. 1 540/79. Urth. v. 9. April
1880. (HGB. Art. 274, 275.)
Um eine auf Kündigung stehende Schuld dem
selbstschuldnerischen Bürgen gegenüber zur Fälligkeit
zu bringen, genügt die Kündigung an den Bürgen;
es ist nicht erforderlich, daß dem Hauptschuldner gekündigt
werde. S. V 105/80. Urth. v. 22. Mal
1880. (HG#B. S. 274, 281.)
Die Bestimmung in Art. 306, welche für den
Fall, wo Gegenstände gestohlen oder verloren
worden sind, die Anwendung der vorausgehenden
Bestimmungen des Art. 306 ausschließt, begreift
alle Fälle, wo der Inhaber der Gegenstände deren
Gewahrsam ohne seinen Willen und ohne sein Zuthun
verloren hat. S. II 43/80. Urth. v. 20. April
1880. (HGB. Art. 306.)
Der Richter darf das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht
nicht von Amtswegen berücksichtigen,
wenn der Beklogte dasselbe nicht geltend gemacht
hat — selbst wenn alle dasselbe begründenden Thatumstände
vom Beklagten angeführt sein sollten.
S. 1 178/80. Urth. v. 26. Juni 1880. (HGB.
88. 313, 314, 315.)
Die Bestimmung über das Gebundensein des
Antragenden unter Abwesenden bezieht sich auf die
Fälle, in welchen der Antragende eine Annahmeerklärung
erwartet, ist also nicht auf Bestellungen
anzuwenden, bel welchen die Effektuirung die
Annahme bilden soll und der Antragende eine Erklärung
nur dann erwartet, wenn der Empfänger