Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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22.) Verordnung der Landesregierung, 
die mit der Fürstlichen Regierung älterer Einie Reuß von Plauen getroffene 
Uebereinkunft wegen der wechselseitigen Uebernahme der Vagabunden 
und anderer Ausgewiesenen betreffend, 
vom 2ken Inni 1821. 
Von GO#ES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. 2c 
hiebe getreue. Nachdem mit der Fürstlichen Regierung älterer tinie Reuß von Plauen, 
dem ven derselben zu erkennen gegebenen Wunsche gemäß, wegen der wechselseitigen Ueber- 
nahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, in derjenigen Maße, welche in der 
mit Preußen unter dem 21sten Januar 1320. abgeschlossenen Convencion bestimme wor- 
den, (Gesetsammlung vom Jahre 1320, Nummer 11, Seite 34 — 57.) eine Ueber- 
einkunft getroffen, und, was den 1 2ten Iphen erwähnter Convention betrifft, die Stadt 
Plauen zum diesseitigen, und die Stadt Greiz zum jenseitigen Uebernahmeorte festge— 
setzt, und daruͤber die hinter gegenwaͤrtiger Verordnung abgedruckte, mit □O bezeichnete 
Erklärung unterm heutigen Dato ausgestellt, und gegen eine Fürstlich -Reussischer Seies 
diesfalls ausgefertigte Erklärung vom 1 ####en April dieses Jahres ausgewechselt worden ist, 
so haben biernach sämmtliche Behörden und Unterthanen in vorkommenden Fällen sich zu 
richten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 2cen Juni 1321. 
Freyherr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, 8.
	        
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