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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
12.
23.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung,
die bei künftiger Verpflichtung der Justizdirectoren, Actuarien, auch Land=
und resp. Dorfrichter oder Schöppen im Candkreise der Oberlausitz zu
gebrauchenden Formulare betreffend,
vom oten Juli 1321.
on GOTIES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. .
In dem, wegen Qualificirung der Gerichtshalter, Secretarien und Actuarien zur Ver-
waltung der Gerichte auf dem tande, unterm 2#ten August 1706. erlassenen Ober-Amts-
Pacenre ist F. 6. verordnet worden, daß dieselben jederzeit bei Antretung ihrer Bestallungen
in Beiseyn der Unterthanen, welche sämmtlich dazu vorzuladen, vereldet werden, und vor
der auf diese Maße beschehenen Verpflichtung etwas zu erpediren sich nicht anmaßen sollen.
Hierbei hat es, so wie bei dem übrigen Inbalte dieses Ober-Amts-Patents, noch fernerhin
sein unabänderliches Bewenden.
Wir finden aber, da nunmehr die erbländischen Prozeßgesetze auch bei der Oberlaufitz
zur Gültigkeit gelangen, und um Gleichförmigkeit hieruncer beobachten zu lassen, für nöchig,
daß in Zukunft die Verpflichtung derjenigen Personen, welche die Justiz= und Policeipflege
auf dem tande, sowohl bei den Besitzungen Unsrer unmittelbaren Unterthanen, ais bei Pa-
trimonial-Gerichts-Behörden zu dirigiren haben, desgleichen der dortigen Actuarien, auch der
Land= und Derfrichter oder Schöppen, nach den unter A. B. C. D. hier angefügten Eides-
formeln bewerkstelliget werde. «
Durch die Ueberschrift und die Einschaltungen dieser Eidesnoteln sind die Functionen,
fuͤr welche eine jede derselben in Anwendung zu bringen ist, nebst den, nach den oͤrtlichen
Verhaͤltnissen, hierbei wahrzunehmenden Modjficationen hinreichend angedeutet; und haben
sich sämmtliche Patriominal-Gerichts-Obrigkeicen der Oberlausitz bei künftig vorkommenden.
Dienstbesetzungen hiernach gebührend zu achten, daran aber Unsern Willen und Meinung,
zu vollbringen. Budissin, am oten Juli 1321.
von Kiesenwetter.
Ernst Friedrich Hars, 8.
Oesetzsammlung 1821, 15 1
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