Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

84 9 
siangebeh, Offiziersbediente, Marketender, Weiber und andere den Truppen ins Feld folgende 
lichen personen, «« « ) 
an andern zu Personen, wenn sie an andern zu den Truppen gehörigen Personen, oder an einander selost, 
den Truppen einen Diebstahl begangen haben. 
geherigen Per- Seldaten, welche an vorbemerkten Personen einen Diebstahl begehen, werden eben 
sonen im Krie- « . .-.- . . 
de, und so bestraft, als ob sie solchen gegen ihre eignen Cameraden begangen hätten. 
Gegen Offiziersbediente, welche im Kriege ihre Dienstherren bestohlen haben, soll 
die, in den gemeinen Strafgesetzen, auf den Hausdiebstahl geordnete Serafe in Kettenar- 
rest oder Eisenstrafe von der nämlichen Dauer, oder nach Befinden in Kettenarrest, mit 
angemessener körperlichen Züchtigung, verwandelt werden. 
die an Militalr- 226. 
vorräthen be- 
gangenen Dieb. Diebstähle an Militairvorräthen sollen den Diebstählen an Vorgesetzten, Cameraden 
stähle werden und Untergebnen (Art. 217. 213. und 210.) ebenfalls gleich bestraft werden. 
nach den nämli- 
chen Grundsät- 
zen gerichtet. 224. 
Diebstähle un. Wenn, mie Ausnahme der Stadebeurlaubten, ein Beurlaubter einen andern Beur- 
ter Beurlaub- : ZX Z„ Z 
ten werden als laubten bestiehle, so soll dieß als ein gemeines Verbrechen angesehen, und mit den in den 
gemelne Dieb- tandesgesetzen geordnetcen gemeinen, oder verhältnißmäßigen Militairstrafen geahndet werden. 
stähle bestraft. « ’ 
225. 
Steafe für Ver- Jede Militair= oder andere zu den Truppen, oder zu deren Gefolge gehörige Person, 
nntrauung und welche im Kriege von den zurückgebliebenen Effecten eines Gebliebnen, Verstorbnen, oder 
Unterschlagung ,, ZX % 
der Efferten Ge in feindliche Gefangenschaft Gerarhenen, erwas sich zueigner, oder dessen, in ihrer Ver- 
bllebner, Ver= wahrung befindlichen Nachlaß, oder ihm zur Aufbewahrung anvertrautes Eigenthum ganz 
Lansre- oder theilweise unterschläge, oder zu ihrem Nutzen auf die Seite schaffe, soll mie der ver- 
fangenschafe doppelten Strafe des gemeinen Diebstahls, jedoch mindestens mie einmonatlichem Kercen- 
Gerathener. arrest belegt werden. 
15. Trunkenhe ((k. 
226. 
Strafe fuͤr Jede Militairperson, welche außer dem Dienste im Zustande der Trunkenheit betrof— 
amnernhet. fen wird, soll, wenn eine disciplinarische Bestrafung niche hinreiche, mit dreitägigem 
Dienste. Kettenarrest bestrase werden. (Art. 54.) 
Trunkenbolde werden, nach Beschaffenheie ibres Grades, eneweder ihrer Srellen ent- 
setzt, oder degradirt, oder soforé aus der Klasse der Ausgezeichneten ausgestoßen, und mit 
Soockschlägen bestrafe, "5 «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.