84 9
siangebeh, Offiziersbediente, Marketender, Weiber und andere den Truppen ins Feld folgende
lichen personen, «« « )
an andern zu Personen, wenn sie an andern zu den Truppen gehörigen Personen, oder an einander selost,
den Truppen einen Diebstahl begangen haben.
geherigen Per- Seldaten, welche an vorbemerkten Personen einen Diebstahl begehen, werden eben
sonen im Krie- « . .-.- . .
de, und so bestraft, als ob sie solchen gegen ihre eignen Cameraden begangen hätten.
Gegen Offiziersbediente, welche im Kriege ihre Dienstherren bestohlen haben, soll
die, in den gemeinen Strafgesetzen, auf den Hausdiebstahl geordnete Serafe in Kettenar-
rest oder Eisenstrafe von der nämlichen Dauer, oder nach Befinden in Kettenarrest, mit
angemessener körperlichen Züchtigung, verwandelt werden.
die an Militalr- 226.
vorräthen be-
gangenen Dieb. Diebstähle an Militairvorräthen sollen den Diebstählen an Vorgesetzten, Cameraden
stähle werden und Untergebnen (Art. 217. 213. und 210.) ebenfalls gleich bestraft werden.
nach den nämli-
chen Grundsät-
zen gerichtet. 224.
Diebstähle un. Wenn, mie Ausnahme der Stadebeurlaubten, ein Beurlaubter einen andern Beur-
ter Beurlaub- : ZX Z„ Z
ten werden als laubten bestiehle, so soll dieß als ein gemeines Verbrechen angesehen, und mit den in den
gemelne Dieb- tandesgesetzen geordnetcen gemeinen, oder verhältnißmäßigen Militairstrafen geahndet werden.
stähle bestraft. « ’
225.
Steafe für Ver- Jede Militair= oder andere zu den Truppen, oder zu deren Gefolge gehörige Person,
nntrauung und welche im Kriege von den zurückgebliebenen Effecten eines Gebliebnen, Verstorbnen, oder
Unterschlagung ,, ZX %
der Efferten Ge in feindliche Gefangenschaft Gerarhenen, erwas sich zueigner, oder dessen, in ihrer Ver-
bllebner, Ver= wahrung befindlichen Nachlaß, oder ihm zur Aufbewahrung anvertrautes Eigenthum ganz
Lansre- oder theilweise unterschläge, oder zu ihrem Nutzen auf die Seite schaffe, soll mie der ver-
fangenschafe doppelten Strafe des gemeinen Diebstahls, jedoch mindestens mie einmonatlichem Kercen-
Gerathener. arrest belegt werden.
15. Trunkenhe ((k.
226.
Strafe fuͤr Jede Militairperson, welche außer dem Dienste im Zustande der Trunkenheit betrof—
amnernhet. fen wird, soll, wenn eine disciplinarische Bestrafung niche hinreiche, mit dreitägigem
Dienste. Kettenarrest bestrase werden. (Art. 54.)
Trunkenbolde werden, nach Beschaffenheie ibres Grades, eneweder ihrer Srellen ent-
setzt, oder degradirt, oder soforé aus der Klasse der Ausgezeichneten ausgestoßen, und mit
Soockschlägen bestrafe, "5 «