Feiges Beneh-
men.
Desettion.
Verstuͤmmel-
ung.
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verdoppelter Eisenstrafe geahndet, in folgenden Faͤllen aber mit dem Tode bestraft wer—
den: wenn die Genothzuͤchtigte an den Folgen der Gewalt verstorben, oder wenn die
Missethat durch die Unterstuͤtzung Andrer veruͤbt worden ist.
16.
Wer sich aus dem Gefechte wegschleicht, oder bei Gefechten oder Ruͤckzuͤgen, oder bei
der Verfolgung des Feinds, oder bei der Behauptung eines ihm anvertrauten Posten,
seinen Platz aus Feigherzigkeit verlaͤßt, oder ohne Waffen betroffen wird, oder sich ver—
birgt, oder der Gefahr durch die Flucht sich zu entziehen sucht, soll, naͤchst dem Verluste
der Ehre, der Nationalcocarde, und aller Orden und Ehrenzeichen, dafern er ein Offizier
ist, mit Cassation bestraft, dafern er aber ein Unteroffizier oder Gemeiner ist, mit ange—
messener Leibesstrafe belegt werden.
Wer vor dem Feinde zuerst die Flucht ergreift, kann ohne Umstaͤnde auf der Stelle
getoͤdet werden.
17.
Jeder soll treu und standhaft bei der Fahne halten.
Wer sich heimlich entfernt, oder von seiner Compagnie entlaͤuft, um sich dem Kriegs—
dienste zu entziehn, soll, nach Maßgabe der Umstaͤnde, in Kettenarrest oder Eisenstrafe
bis zu vierzehn und mehr Jahren, verurtheilt werden.
Die Todesstrafe soll Diejenigen kreffen, welche zum Feinde übergehn, welche ihre Ver-
folger lebengefährlich oder tödlich verwunden, welche von der Schildwacht davon gehen,
oder in Kriegszeiren von der Wacht, oder vom Brief-Ordonanz-Commanvo, oder von einem
ihnen übertragenen Posten entweichen, oder ein Desertionscomplot anstiften oder anführen.
18.
Wer seinen Körper absichtlich verstümmele, soll, wenn er dadurch zum Kriegedienste
unbrauchbar geworden, mic dem Verluste der Rationalcocarde und einjähriger Eisenstrafe,
außerdem mit vierwöchentlichem Kettenarrest bestraft werden.
Geschieht die Verstümmelung, um sich dem Gesechee zu encziehen, so bat der Schul-
dige, wenn er seine Absiche niche vollständig erreicht hait, und im Dienste beibehalten
werden kann, viermonatlichen Kettenarrest., dafern er aber dadurch zum fernern Kriegs-
dienst unbrauchbar worden, vierjährige Eisenstrafe zu erwarten.