Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Holstein und Lauenburg, und Sr. Koͤnigl. Hohelt dem Großherzoge von Mecklenburg- 
Schwerin, die Separatconvention unter II. a, das Revisionsverfahren auf der Elbe be- 
treffend, verabredet, beschlossen und am 25sten Juni 1821. unterzeichnet worden sind; 
Wir auch beide Conventionen, besage der mit J. b und II. b bezeichneten Anfugen, 
am 15ten September eben desselben Jahres ratificiret haben; 
demnaͤchst von den uͤbrigen mitcontrahirenden Hoͤfen Ratificationsurkunden ausgestellt 
worden sind; und die Auswechselung saͤmmtlicher Ratificationsurkunden am 12ten Decem- 
ber vorigen Jahres allhier Satt gefunden hat; 
so wird solches, und daß, vermoͤge nachtraͤglicher Vereinigung der contrahirenden Hoͤfe, 
die geschlossenen Verträge erst mit demersten März heurigen Jahres in Gültigkeic 
treken sollen, bierdurch zu Jedermanns Wissenschaft bekanne gemacht; und es haben nach 
den Bestimmungen gedachter Verkräge sämmtliche betreffende Behörden hiesiger tande, 
auch sonst Alle, die sie angehen, sich gehorsamst zu achten. 
Uibrigens ist die Publication gegenwärtiger Verordnung, in Gemäßhelt des Generalis 
vom 13ten Juli 1706. und des Mandats vom Oten März 1818, zu bewerkstelligen. 
Dresden, am 56en Februar 1322. 
Freyberr von Werthern. 
Friedrich Moßdorf, S.
	        
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