Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Kies (gemeiner Stein), Leinpferde (zu Wasser ruͤckgehende), Moͤrtel von Ziegel- und 
Tuffsteine (Traß), Mühlsteine, Pfeisenerde, Pflastersteine, Sand, Sand- und Bruch- 
steine aller Art, Schiefer (Dach-), Seeinkohlen, Thon, Töpfer= und Walkererde, Tuff. 
steine, Ziegel (gebrannte und uft-), Ziegelcement. 
Art. 11. 
Die Abgabe von den Fahrzeugen oder die Recognitionsgebühr wird nach vier Klossen 
und nach dem unter No. 2. beigeschlossenen Tarif erhoben: 
Dieselbe beträge für die ganze Scromlänge von der ersten Klasse unter 10. Hambur= 
ger last der kadungsfähigkeic (die tast zu 4000 Pfundd 3 Tohl. 10 Gr. 
von der zweiten Klasse von 10 bis 25 tast „ Xol. 20 Gr. 
von der dritten Klasse von 25 bis 45 4t. 11 Tohl. 12 Ge. 
von der vierten Klasse von 45 und darübeer 14 Dbl. 10 Ge. 
Unbeladene Fahrzeuge zahlen allenchalben ein Viertheil vorstehender Taxe. 
Ark. 12. 
Die Berechnung des Elbezolles und der Recognitionsgebühr geschieht in Conventions- 
geld nach dem 20 Gulden-Fuße in Thalern, Groschen und Pfennigen, die Zahlung je- 
doch in den resp. bei den Uferstaaten coursirenden Münzsorten, nach Maßgabe der unter 
No. 3. beigeschlossenen Reductionstabelle. 
Art. 13. 
Außer den durch gegenwärtige Uibereinkunfe festgesesten Gefällen, sollen auf der Elbe 
keine andern weiter gefordert oder erhoben werden; auch übernehmen die paciscirenden 
Staaten die förmliche Verpflichtung, die festgesetzten Abgaben niche anders, als in gemein- 
schaftlicher Uibereinkunft zu erhöben. 
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Art. 14. 
Unter den Abgaben, wovon die Ark. 7. bis 15. handeln, sind nicht begriffen: 
a) die Mauthen (land- oder Stadtzölle) Eingangs= und Verbrauchsteuern, mie 
welchen einem jeden Staate das Recht verbleibt, die in sein eigenes tandesgebiet einzu- 
führenden Waaren, sobald selbe den Fluß verlassen baben, nach seiner Handelspolirik zu 
belegen; 6 
I) die Krahnen-, Waage-= und Niederlage-Gebühren in den Handelsplätzen, wovon 
jedech der Ausländer niche mehr, als der Inländer bezahlen soll; 
(4) die Brücken-, Aufzug= und Schleusengelder; doch dürfen die bestehenden niche 
ohne gemeinsame Uibereinkunft erhöht, und wenn die Anlegung neuer Brucken geschiehe,
	        
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