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für das Durchgehen unter denselben nichts erhoben werden. Auch sollen die Zahlungssätze
der Gebühren unter b. und c. festbestimme, zur Kenntniß des Publicums gebracht, und
nur von Denzjenigen gefordere werden, welche sich der vorhandenen Anstalten bedienen, oder
Brücken und Schleusen passiren. Für den Dienst der Lootsen und Steuerleute hat es bei
den in jedem Staate gegebenen oder zu gebenden Bestimmungen, und für die Gebühren,
welche sie zu fordern berechtige sind, bei der gegebenen oder zu gebenden Taxordnung, mie
der Maßgabe sein Bewenden, daß dem fremden Schiffer keine andere Verpflichtung, als
dem Einheimischen, auferlege werde.
Art. 15.
Unbeschadet der in der Congreßacee über die Ausdehnung der Flußschifffahre enthalte-
nen allgemeinen Grundsäße, ist man wegen des Brunshäuser Zolls übereingekommen,
allen und jeden weicern Erörterungen hiermic zu entsagen, gegen die von Hannover einge-
gangenen Verpflichtung, den Brunshäuser Zollearif der Commission zur Nachriche
mitzutheilen, und denselben, insofern eine Veränderung der Fastagen und Gebäude eine
bloße Declaration der Verzollungsprincipien niche erforderlich mache, nicht willkührlich und
nicht anders, als im Einverständnisse der dabei interessirten Staaten, und namentlich der
freien Stadt Hamburg, zu verändern oder zu erhöhen.
Seine Majestäc der König von Dänemark und der Senat der freien Stade Ham-
burg haben sich auf den Grund bestehender Observanzen und Verträge jede darauf beru-
bende Gerechesame verwahrt, so daß in Beziehung auf den S.ader Zoll denselben res
integra verbleibt.
Art. 106.
Die bisher bestandenen 35 Elbzoll-Erhebungs-Aemter sind hiemit aufgehoben, und
sollen auf der ganzen Elbe nur 14 Zollämter bestehen, nämlich in Aussig, Nieder-
grund, Schandau, Strehla, Mühlberg, Coswig, Roslau, Dessau, Wic-
kenberge, Schnackenburg, Dömié, Bleckede, Boibenburg und auenburg.
Außerdem behält sich Preußen noch das Nebenzollamt zu tenzer-Fähre und die Aem-
cer zu Wittenberge, Aacken, Barby und Schönebeck resp. Magdeburg vor, welche let-
tere jedoch eingehen werden, sobald die Ursachen der einstweiligen Beibehaltung aufhören,
ingleichen Sachsen, die beiden Zollämter Dresden und Pirna für die Fahrzeuge, wel-
che keines der K. Sachsischen Grenzzollämter Strehla und Schandau passiren, so wie Hau-
nover für diejenigen Fälle, wo keine seiner übrigen Zollstellen berühre wird, das interimi-
stische Erhebungsamt zu Hibacker sich reservirt.
Gesepammlung 182a. 14 1