Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(125) 
Ib. 
Natification für die Elbe-Schifffahrts-Acte. 
W.3 Friedrich August, von GOTTES Gngden, König von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun kund und bekennen hiermit: 
Nachdem Wir, Se. Majestaͤt, der Kaiser von Oesterreich, Se. Majestaͤt, der Koͤnig 
von Preußen, Se. Majestär, der König von Großbritannien, als König von Hanno- 
ver, Se. Majestät, der König von Dänemark, als Herzog von Holstein und tauenburg, 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, Ihre Durchlauchcten, 
die Herzoge von Anhalt-Bernburg, Anhalt-Cöchen und Anbalt-Dessau, und der Senat der 
freien Bundes= und Hansestade Hamburg, zur Vollzlehung des 108ten Artikels des, am 
Congresse zu Wien, den ocen Juni 1815. unterzeichneten Hauptvererags, dahin überein- 
gekommen sind, zu Dresden eine Commisston aus allseirigen Bevollmächrigten zusammen- 
zusetzen, um die Anwendung der im gedachten Congreßvertrage enthaltenen allgemeinen 
Bestimmungen für die Flußschifffahrt, auf jene der Elbe zu berathen, und das Resulear die- 
ser Berachung in einer gemeinschafelichen Uibereinkunft festzusehen: 
Und nachdem gedachte Uibereinkunft im gemeinsamen Einverständnisse glücklich zu 
Stande gekommen, und den 23sten Juni laufenden Jahres von den gegenseitigen Be- 
vollmächtigcen, in neun gleichlautenden Exemplarien, wovon acht für jeden der contrahiren- 
den Theile, und das neunte zur Hinterlegung bei den gemeinschaftlichen Commissions- 
acten, um daselbst zum gemeinsamen Gebrauche der cheilnehmenden Regierungen zu dienen, 
bestimmt worden, unter Vorbehalt der Ratificationen, unterzeichnet worden ist; 
So erklären Wir hiermit, nach sorgfältiger Prüfung und Erwägung aller und jeder, 
in der erwähnten, als Elbe-Schiff fahrts-Acce, bezeichneren Uibereinkunfe enchaltenen 
Bestimmungen, welche, als wären sie hier von Work zu Wort eingeschalcet, anzusehen 
sind, daß Wir dieselben durchaus genehmigt haben, so wie Wir selbe, krafe der gegen- 
wärtigen, in gewöhnlicher Form ausgestellten Bestätigungsurkunde, feierlich genehmigen, 
indem Wir für Uns und Unsere Nachkommen auf Unser Kenigliches Wort versprechen, 
gedachten Bestimmungen getreulich nachzukommen, so wie auch darüber zu wachen, daß 
sie von Unseren Behörden und Unterthanen jederzeic genau erfüllt werden. 
Zu mehrerer Bekräftigung dessen haben Wir Unsere Bestäcigungsurkunde in ache 
gleichlautenden Ausfertigungen, (wovon sieben für jeden der contrahirenden Theile, und 
Gesetzsammlung 1822. „( IT l
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.