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Artikel 3.
Derselbe soll bei demjenigen Königlich Preußischen Revisions= und Zollamte, bel
welchem er angestelle ist,
a.) das Inceresse seiner Allerhöchsten Commictenken in allen Elbe-Zoll- Angelegenheicen
vertreten und zu dem Ende
b.) befuge seyn, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, welche jedoch den
Königlich Preußischen Beamten allein zustehen, mit beizuwohnen, um dadurch die
Uiberzeugung zu gewinnen, daß auch die Rechee Seiner Allerhöchsten Committenten
bestens wahrgenommen werden.
Er darf jedoch durch seine Anwesenheit dabei den Königlich Preußischen Zoll-
Behörden in ihren Amesverrichtungen nicht Hinderlich werden, und jede unmirtel-
bare Einwirkung in den Geschäfrsbetrieb ist ihm untersage.
ec.) Die Koniglich Preußischen Elbe-Zoll-Register, sowohl des Aus als Eingangs,
sollen ihm jederzeic, sofern dadurch keine Stöhrung im laufenden Dienste enesteht, und
namentlich nach oder außer den Amts-Dienst-Stunden, auf Verlangen, im Amts-
locale vorgelegt werden, um daraus das Nöthige zu ertrahiren und die ihm von den
Zollämtern Seiner Allerhöchsten Committenten zugehenden Erhebung zverzeichnisse
damit zu vergleichen und darnach zu berichtigen.
d.) Er soll niche minder in jedem Falle des dort eineretenden Begleicschein-Berfahrens,
von dem Ausfalle der Revision am Bestimmungsorte der kadungen, durch die Zoll-
ämter, respective zu Mühlberg und Wittenberge, vollständig unterrichtet werden.
Tc.) Er wird den Unrersuchungen der Zollrichter, so weit sie ihn angehen, personlich
beiwohnen und zur Einsiche und Extrahirung der ihn interessirenden Untersuchungs-
acten befugt seyn.
s.) Wird er die nacherhobenen Geir le Cum annexis entgegen nehmen und an die Zoll-
aämeer Seiner Allerhöchsten Commietenten befördern, und
g.) in allen Fällen nur mit dem Oberinspector und respeceive mit dem Zollrichter des
Zollamces, bei dem er angestelle ist, in amrlicher Relarion stehen und zu verhen-
deln haben.
Artikel 4.
Ergeben sich durch die speciellen Revisionen der Königlich Preußischen Behörden Ab-
weichungen von den Declarationen, welche bei den respectiven Zollstätren der übrigen, der
Revisionsvereinigung beigetretenen Uferstaaten erfolge sind und eine Verkürzung der zu er-
bebenden Gefälle, oder gar absichtliche Defrauden der Schiffer; so wird der Zollcommis-
sarius durch die Königlich Preußische Zollbehörde davon unverzüglich in Kenntniß gesestr,