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Gesetzsammlung
E—
7.) Mandat,
wegen einiger privatrechtlichen Bestimmungen in Hinsicht auf Militairpersonen,
vom 1#ten Februar 1822.
Wos Friedrich August, von GOTTES# Gnaden, Kdnig
von Sachsen 2c. r. w. haben, im Betreff einiger privatrechtlichen Verhältnisse
der bei Unsern Truppen stehenden Milikairpersonen, die nachfolgenden Bestimmungen zu
tressen, Uns bewogen gefunden: «
J.
Das Mandat vom Zten April 1783 wird hiermit aufgehoben, und es sollen die bei Aufhebung des
Unsern Truppen stehenden Militairpersonen, ohne Unterschied ihres Grades, soviel die Fandat vom
5. April 1783.
von selbigen, vom Tage der Publication des gegenwärtigen Mandats an, aufgenomme-
nen Darlehne und gemachten Schulden betriffe, Unsern übrigen Uncerthanen gleich gestelle
werden.
II.
Wenn von dem Gläubiger eines in die Bezahlung einer Geldsumme verurkheileen, Hülfsvollstrek.
auf dem Ecat, oder im Wartegelde, stehenden Oberoffiziers das Traccamenk oder Warcegeld W dazum
zum Object der Erecution künfrig angegeben wird, so soll mehr nicht, als der sechsce seckeungegeter.e
Theil dieses Tractaments oder Wartegeldes überlassen werden. Dieser Abzug dauert un= Tractament ei-
unterbrochen selbst dann, wenn der Verurtheilte sich im Felde befindee, bis zur völligen nes zu Beaaf-
Befriedigung des Gläubigers fore, und der Richter der Execurion hae die Gelder bei der, Schulsorden
durch Unser geheimes Finanzcollegium anzuweisenden Kriegscasse, in den zu deren Aus. ung verurthell-
zahlung bestimmeen Terminen, gegen seine Quictung, zu erheben und an den Gläubiger ben beroff-
gerichtlich auszuzahlen. "
Gesetzsammlung 1832. ( 15 )