Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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III. 
Wechselkrat In Folge der §. I. enthaltenen Bestimmung ist künfeig, in Ansehung der von irgend 
der von Oberol- einem Oberoffizier, ohne Unterschied des Grades, unter den übrigen gesetzlichen Erforder- 
zieren, nach 7 "] . 
der Publication nissen, ausgestellten oder girirten Wechsel, nach der Vorschrift des Kriegs-Gerichts-Regle- 
—— ments vom 25sten Januar 1789, im achten Abschnitte, 9. 16. und 17. zu verfahren. 
oder girirten 
Wechselbriefe. IV. 
Sisttrunz des Jedoch sollen die Wechselbriefe der im Felde, oder bei einem außerhalb Landes be— 
chscul findlichen, oder auch im Lande auf unbestimmte Zeit zusammengezogenen Theile der Trup— 
fiziere während pen stehenden Offiziere, während der Dauer dieses Zustande, keine Wechselkraft haben; 
des Kriegözu. auch sollen die zu einem solchen Theile der Truppen gehörigen, bereits mit Wechselarrest 
sende belegten Offiziere, während des erwähnten Zustandes, in Freiheit gesebt werden; es ist 
aber in diesen Fällen die Zeit, da der Aussteller in mehrgedachtem Zustande sich befunden 
hat, von der Wechselverjährung abzurechnen. 
V. 
Aufhebung der Oie bereits durch Rescrip# an Unser General-Kriegs-Gerichts-Collegium vom 10#en 
W W Mai 1811 geschehene gänzliche Aufhebung der in dem Dienstreglemene für Unsre Armee, 
gabe des Dienst= im fünften Capicel des vierten Buchs, enehaltenen Vorschrife, nach welcher ehedem bei 
oder Sterbe dem Absterben eines dienstleistenden Generals, auch Stabs- und Oberoffiziers, dessen 
FWerd un uen Dienst= oder Paradepferd an den Commandetr, als ein praecipuum, entweder in natlura 
ingleichen der abgegeben, oder, nach Besinden, statt dessen ein Aequivalene dafür vergütet werden mußte, 
3 Ane- sinden Wir Uns bewogen, um solche zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, hierdurch 
senen Abgabe ausdrücklich zu wiederholen; wobei Wir verordnen, daß auch hinfüro dieses sogenannte 
des Degens ei-Parade- oder Sterbepferd, nebst Sattel- und Zeug, dem Nachlasse des verstorbenen 
n ns Offiziers, ohne einige dafür an irgend jemanden zu leistende Vergütung, verbleiben soll. 
#an den Tam- Ingleichen soll das schon bisher außer Gebrauch gekommene Reche des Tambours oder 
bour oder Trom= Trompeters bei der Compagnie auf den Degen eines verstorbenen Offiziers künftig eben- 
pennder Com- falls nicht mehr Statt finden. 
Bestimmungen VI. 
we d s S * e - 
be nns En- Hiernächst sollen, in Ansehung des Seerbe= und Gnadenmonats verstorbener Oberof- 
denmonats. fiziere, künftig folgende Bestimmungen State sinden: 
1.) Sterbemo- 1.) Das Tractamenk und die ekwanigen Emolumente desjenigen Monaés, in welchem 
nat. ein Oberoffizier verstirbt, sind fuͤr verdient zu achten, und gehoͤren, nach Abrechnung 
der Regimentsabzuͤge, zum Nachlasse des Verstorbenen, es mag der Tod vor oder 
nach der Mitte des Monats erfolgt seyn.
	        
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