Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Das General- 
Kriegs · Ge- 
richts·- Colle- 
gkum, 
a.) aloͤ Gerichts- 
behörde. 
b.) als oberste 
Zustizbehörde 
in Militair- 
Rechts-Sachen. 
« (,14o) 
11. 
Das General-Kriegs-Geriches-Collegium uͤbt die unmittelbare Gerichtsbarkeit aus: 
1.) uͤber alle Stabsoffiziere, vom Major an aufwaͤrts, bis mit Einschluß saͤmmtll. 
cher Generale, ohne Unterschied ihres Rangs und Dienstalters; 
2.) uͤber saͤmmtliche zum Personal der geheimen Kriegscanzlei und des Generalstabs 
gehoͤrige Militairpersonen; 
Z.) über sämmtliche Audiceure; 
A.) über ganze Regimenter und Bataillone, wenn solche, wegen gemeinschaftlicher Ver- 
gehungen, in Untersuchung gerathen; und 
5.) über alle in der activen Armee niche angestellte, oder auf Wareegeld stehende Ober- 
ofsiziere, ohne Unterschied des Grades. 
12. 
Dem General-Kriegs-Geriches-Collegio komme zugleich, als oberster Behörde, zu: 
Ga.) die oberste Aufsicht über alle und jede andre Kriegsgerichte, (§. 354.) insonderheie 
die Erörcerung aller bei den letzteren verhangenen Ungebührnisse, oder sonstiger Vernachläs- 
sigungen, so wie der über dieselben geführten Beschwerden, und die Treffung der den Um- 
ständen angemessenen Masregeln; 
b.) die Prüfung, und, nach befundener Tüchtigkeit, auch erfolgter Höchster Geneh- 
migung der deshalb eröffneten unmasgeblichen Aneräge, zu veranstalkende Verpflichtung 
und Anstellung der, in Erledigungsfällen, von den Regimeneschefs und Commandancen in 
Vorschlag gebrachten Auditeure, bei sämmelichen ihm unrergebenen Kriegsgericheen; 
I.) die Entscheidung über alle bei den niedern Kriegsgerichten in Criminalsachen, 
ohne Einholung rechtlichen Informaks, ertheilte Erkenntnisse, wenn dagegen Rechtsmitcel 
eingewendet, oder Vorstellung eingereicht worden; 
d.) die Anordnung der Kriegsrechee; 
e.) die Prüfung der abgefaßten Kriegs-Reches-Sprüche und die darauf zu fassende weitere 
Entschließung, oder die Begutachtung derselben in den der Höchsten Enescheidung vorbe- 
baltenen Fällen; (§. 20.) 
k.) das Befugniß, die durch gemeine Berbrechen verwirkten gemeinen Serafen in 
angemessene Milikairstrafen zu verwandeln, insofern die letkeren die Grenzen der den nie- 
deren Kriegsgerichten eingeräumten Strafgewale überschreicen (I. 37.) und die Verwandlung 
überhaupc nach den Bestimmungen des Militair-Straf-Gesetzbuchs zulässig ist; 
z.) das Befugniß, anhängige Rechtssachen von den niedern Kriegsgerichten zu avo- 
ciren und deren Fortstellung andern zu übertragen, auch überhaupté den niedern Kriegsge- 
richten, zu Führung oder Fortstellung der Uncersuchungen, oder zu Vollstreckung der Seraf- 
urtheile, oder zu Besorgung anderer in die Milicair-Juskiz-Verwaleung einschlagenden Ge- 
schäfte, Aufcrag zu ertheilen;
	        
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