Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

  
Woͤchnerinnen, aus den Entbindungsanstalten zu Dresden oder Leipzig entlassene — Be-Seitenzabl. 
stimmung wegen deren und deren Kinder Aufnahme in den betreffenden Gemeinen.365-356. 
— 5ah die diesfallsige Anordnung auch in der Oberlaustt befolgt werden solle.367. 
Zeugenabhörung in bürgerlichen und Straflachen — Erläuterung der deshalb unkerm 
2rsten Maͤrz 1820. ergangenen Verordnung, in Beziehung auf die Schönbur- 
gischen Receßherrschaften. . .-.. . . ".4ko—411. 
Zoll — Mandat wegen dessen Erhebung in der Oberlausis. . 260—289. 
Zolltartf,oberlausitzer..... ....-..... . . 270—289. 
Zwangs-Umschlags-Recht, s. Stapelrecht. 
  
  
Anmerkung. 
Hoͤchster Anordnung zufolge, wird hierdurch die bereits in der Leipziger Zeitung 1820. No. 42. 
abgedruckte Bekanntmachung wiederholt, daß Ergaͤnzungen angeblich nicht eingegangener Nummern der 
Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen kuͤnftig nicht Statt finden koͤnnen, wenn dergleichen Defecte 
der unterzeichneten Redaction nicht spaͤtestens vier Wochen nach dem jedesmaligen, in der Leipziger 
Zeitung angekuͤndigten Erscheinen einer Nummer gedachter Gesetzsammlung, angezeigt worden sind. Nach 
Ablauf des bemerkten Termins hat man sich einzig an die hiesige Königl. Hofbuchdruckerei zu wenden. 
Dresden, am rg##en Januar 1823. 
Redaction der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
	        
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