Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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38. 
Wahl, Pruͤfung Bei diesen Kriegsgerichten sollen rechtschaffene, der Rechte genugsam kundige, nach 
und Anellung Vorschrife des Mandats vom 21sten April 1725 wegen der Advocaten, und der Ver- 
ordnung vom 20sten April 1818 legitimirte, auch sonst hinlänglich geschickte Audiceure 
zu Verwaltung der Justiz bestellet, und von den Chefs und Commandeurs der Regimen-= 
ter, und wem es sonst gebühre, in unmaßgeblichen Vorschlag gebracht, demnächst aber 
von dem General-Kriegs-Geriches-Collegio, hinsichtlich ihrer Tüchtigkeie, hinlänglich ge- 
prüst, und sowohl aus' Civilacken, in welchen, auf geführten Beweis und Gegenbeweis 
und abgeschlossenes Haupeverfahren ein Endurthel abzufassen, als aus Criminalacten, 
welche dergestalt instruirt sind, daß ein Kriegs-Rechts-Spruch daraus zu fertigen, die erfor- 
derlichen Probeschriften von ihnen ausgearbeicer, letztere aber, nachdem sie von dem Collegio 
geprüse worden, Sr. Königlichen Majestäc, mittelst gutachtlichen Vortrags, über- 
reiche werden, worauf sie, wenn die getroffene Wahl die höchste Bestätigung erlange, zur 
eidlichen Bestärkung der eignen, und ohne Jemandes Beihülfe geschehenen, Ausarbeicung 
zuzulassen, nach dessen Erfolg aber in Pfliche zu nehmen, und in den ihnen bestimmten 
Aemtern anzustellen sind. 
30. 
Verhäleniß der Sämmtliche bei den Regiments-, Bataillons= und andern niedern Kriegsgericheen an- 
iseinheznle gestellee Auditeure bleiben zwar gegen ihre Chefs und diejenigen Vorgesebten, in deren Na- 
Commandan= men sie solche verwalten, in der Subordination und in dem Verhälenisse, worinnen sie 
bcen, so wie bisher gewesen sind. Sie sind jedoch, in Hinsicht auf die Einleitung und die Art und 
I gaensnn Weise der Führung der Untersuchungen selbst, so wie in Beziehung auf das den Gesetzen 
richts-Collegio. gemäs zu leitende gerichtliche Verfahren überhaupk, von ihnen unabhängig, und blos dem 
General-Kriegs-Gerichts-Collegio verantwortlich. Auch sollen sie in Ansehung ihrer Per- 
son der alleinigen Gerichtsbarkeic dieses Collegii unterworfen seyn. 
40.— 
Verwaltung Während des Friedenszustands können die besonderen Kriegsgerichte mehrerer Truppen- 
#umeh abtheilungen, wenn letztere eneweder in einer und derselben Garnison beisammen steben, 
purch einen und oder wenn deren werschiedene Garnisonen einander nahe gelegen sind, auf das Sr. Kö- 
denselben Audi= niglichen Majestät desfalls von dem General-Kriegs-Geriches-Collegio zu eröffnende 
unmasgebliche Gutachten, durch einen und denselben Auditeur verwaltet werden. Solche 
dürfen aber nicht mehr, als den Umfang von drei Bataillonen ausmachen, 
Bei zeintretenden, Märschen wird, wegen der Kriegsgerlchte dieser, durch einen und 
denselben Auditeur besorgten Truppenabtheilungen, besondere, den Umständen gemäse, An- 
ordnung durch das General-Kriegs-Geriches-Collegium getroffen.
	        
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