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12.) Verordnung der Landesregierung,
die zu Betreibung der Elbeschifffahrt erforderlichen Erlaubnißscheine
betreffend,
vom aten Maͤrz 1822.
Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen etc. ic. ꝛc.
In Beziehung auf die, in dem fuͤnften Stuͤcke der dießjaͤhrigen Gesetzsammlung, bekannt
gemachte Elbe- Schifffahrts · Acte finden Wir fuͤr noͤthig, Folgendes zu verordnen:
J.
Diejenigen Unsrer Unterthanen, welche die Elbeschifffahre künftig auch außerbalb
Unsrer tande ausüben wollen, haben bei Unsrer Landesregierung um die Ertbeilung des
solchenfalls, nach dem A#ren Artikel der Elbe-Schifffahres-Acte, erforderlichen Erlaubnißscheins
oder Putenes, mie Beifügung der den Besib geeigneter Fahrzeuge, und die sonstige Fäbig=
keie zur Betreibung der Elbeschifffahre beurkundenden obrigkeitlichen Zeugnisse nachzusuchen.
II.
Eines solchen Erlaubnißscheins oder Patents sollen zwar Diejenigen Unsrer Untertha—
nen, welche sich auch in Zukunft darauf beschränken, Frachtfahre auf der Elbe blos in-
nerhalb Unsrer Lande zu treiben, nicht bedürfen, vlelmehr bleibe ihnen solches, nach
Maßgabe des Generalis vom Aten December 1817., ferner und dergestale nachgelassen,
daß sie weder hieran durch ekwa vorhandene ausschließliche Berecheigungen, welche dieß-
falls Innungen und andern Corporationen oder Individuen bisher zugestanden haben, be-
binderk, noch ihnen, außer der allgemeinen, im #ten Artikel der Elbe-Schifffahrts-Acte fest-
gesesten Abgabe, bierbei irgend einige Enerichrungen an Stapel= und Umschlags-Gebühren,
Elbezöllen, Wassergeleiten, Schiffsneuerungen, Kahngeldern, und wie sie sonst Namen ha-
ben mögen, die von Communen und Privatpersonen zeieher erhobenen nicht ausgenommen,
angesonnen werden sollen; jedoch haben auch sie um dießfallsige Erlaubniß, wenn sie solche
niche sonst bereics erlange haben, bei ihrer Obrigkeie nachzusuchen, die vor deren Erthei-
lung zuvörderst, so weit nöthig, Erörkerung, mie Rücksiche auf die im vorigen &. angegebe-
nen Erfordernisse, anstellen muß.