Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Gesetsamulung 
Königrent Sachsen. 
8. 
  
  
14.) Bekanntmachung, 
die Extrapost- und Courier-Befoͤrderung im Koͤnigreiche Sachsen betreffend, 
vom eten März 1822. 
Wen der Extrapost= und Courier-Beförderung im Königreiche Sachsen, werden fol- 
gende Bestimmungen zur öffentlichen Kennteniß gebracht. 
C. 1. 
Wer von seinem Wohn= oder Aufenchalts-Orke mic Postpferden abreisen will, bat Bestellung der 
solche so zeitig als möglich, und spätestens eine Seunde vorher zu bestellen, auch seinen ———3 
Stand und Namen, ingleichen das Haus, wohin die Postpferde kommen sollen, genau " 
anzugeben. 
Wer 6 bis 8 Pferde bedarf, hat solche spätestens zwei Stunden, und wer mehr als 
8 Pferde bedarf, sechs Stunden vor der Abreise bestellen zu lassen. 
. 2. 
Für jede halbe Seunde, die der Reisende durch die Schuld des Postmeisters oder sei- Ftlet "* ao 
ner Leute, über die zur Abreise bestimmte Zeit warten muß, ist derselbe berecheigt, dem spctizter Ein- 
Postmeister — 10 Gr. — am Betrage des Postgeldes abzuziehen. spannung. 
g. 5. 
täßt dagegen der Reisende die eingespannten Postpferde länger, als eine halbe Seunde Entschädigung 
warten, so zahlt er, vom Anfange der dritten Viertelstunde an, für jede Viertelstunde auf deschen, Wr 
jedes Pferd, einen Groschen Wartegeld. Der Postillon hat vor Ablauf der halben Seunde 
„ warten läßt. 
das Zeichen der Bereitschaft zur Abfahrt zu geben, und ist vor Empfang des Warregeldes 
Gesetzsammlung 1822. (∆ 21-.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.