Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Laufiettel. 
Spaͤteres Ein- 
treffen, als der 
Laufzettel be- 
sagt. 
Vorausbezah= 
lung des Post- 
geldes. 
1 
Postgeld, 
( 12°6 ) 
nicht schuldig abzufahren, nach Verlauf von drei Stunden aber berechtigt, die Pferde wie- 
derum auszuspannen. 
Sollee der Reisende die Pferde nicht brauchen wollen, und hiervon den Postmeister 
noch vor Ablauf der zur Abreise bestimmten Zeic benachrichtigen, so kann dieser den vierten 
Tbeil des Postgeldes, wenn aber nach Ablauf derselben die Pferde schon angespannt sind, 
die Hälste als Entschädigung fordern. Für den bloßen Aufschub der Abreise um einige 
Stunden, und bis zum Ablauf des Tages, darf der Postmeister, wenn ihm davon eine 
Stunde vor der erstbestimmren Abfahrtszeit Nachricht gegeben worden, auf eine Schadlos- 
baltung niche Anspruch machen. 
6. 4. 
Wenn der Reisende, bei dem Bedarf von 6 und mehr Pferden, auf den Zwischen- 
stationen, die V. 1 5. vorgeschriebene Abfertigung verlange, so hac er den betreffenden Sea- 
tionen durch einen taufzettel, in welchem die Stunde der Abreise und die Zahl der Pferde 
anzugeben ist, also Nachricht zu ertheilen, daß solcher spätestens sechs Stunden vor der zu 
erwartenden Ankunfe des Reisenden, auf jeder Station eingegangen seyn kann. 
G. 5. 
Wenn Pferde zu einer Extrapost durch taufzertel voraus bestellt sind, so ist der Post- 
meister schuldig, selche bis drei Sceunden nach der im taufzeitel bestimmten Ankunftszeie 
in Bereieschaft zu halten, ohne einen Anspruch auf Wartegeld machen zu können- 
Trifft aber der Reisende durch seine Schuld erst nach Verlauf von 5 Stunden ein, 
so hat er von und mit der 4Aten Seunde, zwei Groschen Wartegeld für de Stunde auf 
jedes Pferd zu bezahlen. Mit Ablauf der sechsten Stunde hoͤrt die Verbindlichkeit des 
Postmeisters auf, die Pferde länger in Bereitschaft zu Halten, der Reisende aber bleibe 
verbunden, das Wartegeld auf drei Seunden zu bezahlen, wenn nicht seine spaͤter erfol- 
gende Ankunft den Postmeistern, noch vor Eintritt der vierten Stunde, nach der im ersten 
Laufzettel bestimmten Zeit, durch Erlassung eines zweiten Laufzettels bekannt gemacht wor- 
den ist. Dagegen ist der Reisende seiner Seits berechtiget, dem Postmeister, welcher ihn 
uͤber die Bestellzeit warten laͤßt, fuͤr jede Stunde, den Betrag des Postgeldes fuͤr eine 
halbe Meile abzuziehen. · 
9«6. 
DagPostgeldbiszuruächstenSkaciomdieWagenmietheunddasgeokdneteChauss 
seegeld für jede bis zur naͤchsten Station befindliche Barriere, hat der Reisende voraus zu 
bezahlen. Der Postmeister ist nicht schuldig, vor kölliger Berichtigung dieser Gelder ab- 
fahren zu kassen. 
67. 
Die Exerapost- und Courier-Taxe ist in jedem Posthause besonders angeschlagen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.