Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(t101 ) 
8. XIV. 
Zu der obern Leitung beider Behoͤrden haben Se. Koͤnigl. Majestaͤt einen eignen, 
aus einer Koͤnigl. Casse besolderen, Präsidenten bestelle, welcher, in Ansehung seiner Dienst- 
leistung, ebenfalls der Königlichen tanderregierung unkergeordner und verantworrlich ist. 
8. XV. 
Den gesammen Aufwand bei dem vereinigken Criminal- und Polizeiamte der Stadt 
teipzig, nebst den bei selbigen vorfallenden Unrersuchungskosten, auch in solchen Fällen, 
wo diese Behörden, wegen eines §. III. ausgenommenen Verbrechens oder Vergehens, 
ekwa von der obern Behäörde besondern Austrag erhalten, crägt der Rach. Insofern je- 
doch Kreis-Ames-Unterthanen oder Universitätsverwandte bei ihnen in Untersuchung gera- 
ehen, sind resp. das Kreisame und die Universicät verpflichtet, die bei diesen Untersuchun- 
gen erwachsenden, ihre Gerichtsangehörigen betreffenden, baaren Auslagen, Aungskosten 
und Sitegebühren, bis zur möglichen Wiedereinbringung derselben, welche ihnen selbst 
überlassen bleibe, für sie vorzuschiessen, auch in Ansehung der von denselben abzustatcen- 
den Gerichtsgebuhren, nach erhaltener Mitcheilung der dießfallsigen Liquidationen, für 
deren Beitreibung, bei Vermeidung eigener Vertretung, Sorge zu tragen. 
Uiberdem wollen Se. Königl. Majestät zu den allgemeinen Kosten des vereinigten 
Criminal= und Polizeiamts aus Höchst-Ihrem Flsco, über die darauf bereits übernom- 
mene Besoldung des Präsidencen, einen noch zu bestimmenden Beitrag leisten lassen, und 
es fallen die bei beiden Behörden eingehenden Strafgelder und andern Gerichesnutzungen. 
dem Rgehe zu, insofern sie niche verfassungsmäßig eine andere Bestimmung haben. 
2 XVI. 4 
Das vereinigke Criminalamt bestebe aus einem Criminalrichcer, einem Viceeriminal- 
richter, und den erforderlichen Gerichtsbeisitern. 
Der Criminalrichter und der Vicecriminalrichter werden von Sr. Königl. Majestär, 
auf die von dem Scadtrathe zu beschehenden Vorschläge, aus dessen Mitte bestellt. 
Die in den gesetzlich bestimmten Fällen zuzuziehenden Beisiter hat das vereinigre Cri- 
minalamt, aus den dazu geeigneten Subalternen des vereinigeen Criminal= und Polizeiamts, 
zu wählen, und vorschriftmäßig zu verpflichten. Die Expedition des vereinigeen Crimi- 
nalamts bestehr, so lange nicht die Zahl der anhängigen Criminalsachen eine Vermehrung 
bes Personalis nöthig machr, aus einem, alle gesetzliche Erfordernisse besißzenden, Crimi- 
nal- Actuario und zwei Copisten, welche sämmrlich von dem Criminglamce selbst gewählr, 
und, nach vorgängiger Prüfung, angestellt werden,
	        
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