Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(193) 
6. XIX. 
Das vereinigte Polizeiamt hat die moͤglichste Entfernung jeder, der persoͤnlichen 
Sicherheit der Einwohner, durch Einheimische oder Fremde drohenden Gefahr, und die 
Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung daselbst, als seinen Haupczweck zu 
beobachten. 
6. XX. 
Das vereinigte Polizelamt hac das Reche, sowohl die zu Erreichung dieses Zwecks 
nokhwendigen, für die sämmtlichen Einwohner verbindlichen Verordnungen zu erlassen, 
und öffentlich bekannt zu machen, als auch in den zur Sicherheicspolizei gehörigen ein- 
zelnen Fällen die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, bleibe aber dafür seiner vorgeset- 
cen Behörde veranewortlich G. XIII.) 
. XXI. 
Die gegen solche Verfügungen und Resolutionen des vereinigeen Polizeiames, deren 
Wollziehung zur Erhalcung der öffenclichen Ruhe und Sicherheit ohne Aufschub erforder- 
lich ist, eingewandten Appellationen haben keine suspensive Wirkung; es ist jedoch auf 
selbige an die vorgesetzte Behörde sofort zu berichten. 
g. XXII. 
Für das vereinigke Polizeiame gehören, unbeschadee dessen, was wegen der Discipli- 
nargerichtsbarkeit der Universicät V. VII. bestimmt ist, ausschließlich alle zu Erreichung 
des §. XIX. angegebenen Hauptzwecks, zu treffenden Maßregeln und Einrichtungen, so 
wie die Erörterung und Bestrafung jeder Verletzung der allgemeinen und besondern Si- 
coekbeite Polizei-Gesetze, und solchemnach insbesondere, 
. zu Erlangung einer fortwährenden vollständigen Kenneniß und Uibersiche aller in #eipzig 
sich aufhaltenden, sowohl einheimischen, als fremden Personen: 
1.) die Führung der verschiedenen Register über alle Klassen der Einwohner, 
2.) die Prüfung der tegitimation derer, welche um die Aufnahme als Bürger oder 
Schutzverwandte ansuchen, 
3.) die Ertheilung der Concession: 
a.) zu Vermiethung des Gesindes, 
b.) für fremde tastträger, Packer und Ballenbinder, 
I.) für fremde Hausirer und Musikanten, 
d.) zu einem sonstigen Aufenchalte für Auswärtige auf längere Zeie, 
e.) die Legitimation der Handwerksgesellen durch Ertheilung der Erlaubniß zu ih- 
rem Eintritte in Arbeit und zum Wechsel derselben, 
4.) die Fuͤhrung der Fremdenregister, 
Gesetzsammlung 1323. c 26 I
	        
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