Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(„107 ) 
1.) Haupterpedition, wo von den beiden Aceuarlen die verschiedenen Registran- 
den geführt, die vorkommenden Vernehmungen gehalten und die schriftlichen Ausfertig= 
ungen besorge werden; 
2.) Paßexpedition, in welcher die tegieimationen der um Pässe ansuchenden 
Personen zu prüfen und die Pässe, nach erfolgker Resolution des ersten Assessors, auszu- 
fertigen sind; 
.) Fremdenexpedition, wo das Visiren der Fremdenpässe und der Wander- 
bücher, ingleichen die Ausstellung der Aufenthaltskarten und die Führung des Fremden- 
registers erfolgk; 
.) Einwohner= oder städtischen. Expedition, wo die Bücher über alle Ein- 
wohner und die Verzeichnisse der Hausbewohner nach den vier Stadtvierteln geführe, dle 
Revisionen der Häuser veranstalter, auch die Aufenthaltskarten auf unbestimmte Zeit, in- 
gleichen die Wanderbuͤcher ausgestellt werden; 
5.) Gesindeexpedition, welche die Concessionen zum Vermiethen des Gesindes 
ertheilt und die Gesinderegister fuͤhrt. 
. XXVIII. 
Dem Präsidenten stehe die obere leitung des vereinigeen Polizeiames zu, und er hac 
demnach in den festgesetzten Conferenzen, und so ofe es außerdem nöthig ist, sowohl wegen 
Erlassung allgemeiner polizeilicher Anordnungen, als über die bei der Revision der Regi- 
stranden oder sonst ihm beigegangenen Erinnerungen, so wie über die zum besondern Vor- 
trag ausgesetzten Gegenstände, mit den Assessoren des vereinigken Polizeiamts sich zu be- 
rathen und die nöthigen Beschlüsse zu fassen, nach Befinden auch in vorkommenden Fäl- 
len an die Königliche kandesregierung seinen besondern Bericht zu erstatten. 
Die vorgefallenen Arrekirungen und andere in polizeilicher Hinsicht merkwürdige Vor- 
gänge werden ihm, durch die Subalternen des vereinigken Polizeiames, täglich, und in 
wichtigern Fällen unverzüglich gemeldee. 
Vor Erlassung einer, für alle Einwohner verbindlichen, tocalverordnung des vereinig- 
cen Polizeiamto ist deren Enewurf dem Oeputirten der Universitäc (S. XVII.) mitzu- 
theilen, und derselbe mit seinen Erinnerungen dabei zu hören, auch, dafern nöthig, zu 
den diepfallsigen Conferenzen des Präsidenten mit den Assessoren zuzuziehen, so wie auch 
dessen Concurrenz in allen bei dem vereinigeen Polizeiamte vorkommenden, andere Akade- 
miker, als die H. VI. bezeichneten Studirenden, betreffenden Angelegenheiten State 
findec, und in dergleichen vorkommenden Fällen die §. XVII. in Beziehung auf die, die 
Akademiker betreffenden, Verhandlungen bei dem vereinigten Criminalamce enthaltenen Be- 
stimmungen ebenfalls Platz greifen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.