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Assistenten, so wie die öffenelichen Nachkwächker, in Ansehung ihrer Dienstleistung, soweit
solche in die Sicherheicspolizel einschlägt, untergeben und verancwortlich.
6. XXXII.
Die Commandanten der in Lelpzlg, oder in der Naͤhe dieser Stadt garnisonirenden
Truppen haben das vereinigte Polizeiamt, auf dessen Antrag, durch die bewaffnete Macht
kräftig zu unrerstüßen. Auch har die Behörde in Ansehung der Oeffnung, Schließung
oder Besehung der Thore, nach den Anträgen des Präsidenten, das Nöthige anzuordnen.
. XXXII=
Alle Königliche Justiz. Oberpostames. Accis. Gleies= und übrige öffentliche Behörden
zu teipzig, müssen dem Präsidenten mic den zur Verwaltung der Polizei erforderlichen
Nachrichten und Verfügungen, auf sein Verlangen, an die Hand gehen.
K.. XXXXIV.
Der Wirkungskreis und die Verantwortlichkeie der Censoren bleiben unverändert;
auch bleibe die zu teipzig bestehende Büchercommission in ihrer bisherigen Wirksamkeit.
Es erhäle aber der jedesmalige Präsidenec des vereinigten Polizeiamtes für seine Person
aus dem Kirchenrathe den beständigen Auftrag, auf die nöthige Unterdrückung der in
teipzig im Buchhandek oder sonst vorkommenden, anstößigen oder gefährlichen Schriften,
so wie derartiger Artikel in den daselbst erscheinenden öffentkichen Blättern, sorgfältige
Aufmerksamkeic zu richten, und die zu jenem Zwecke erforderlichen Maßnehmungen resp-
bei der Büchercommission und der Censurbehörde zu veranlassen; die Büchereommission,
ingleichen die Universitäc, letztere zur behusigen Bescheidung der aus ihrem Mirtel ver-
ordneten Censoren, sind von dem Kirchenrathe mit der gemessenen Anweisung versehen
worden, daß den in solchen Beziehungen von Seiten des Präsidencen ergehenden Veran-
lassungen unweigerliche Folge zu leisten sei.
. XXXV.
Die Besorgung der Wohlfahrtspolizei in der Scade teipzig, in ihren Vor-
städeen und innerhalb ihres Weichbildes, ist der alleinigen Berwaltung des Sctadtrathes,
welcher dazu, infofern sie untcer Kreisamts= oder Universizäts-Gerichtsbarkeic auszuüben ist,
bierdurch mit beständigem Auftrag verfehen wird, jedoch unter [pecieller Aufsicht des Prä-
sidenten, und dergestalt, daß diefer in Beziehung auf sie in dringenden Fällen Anordnun-
gen zu ertheilen, berechtigt bleibe, überlassen.