Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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3.) über die Geräumigkeit der Straßen durch Enefernung der Wagen, Kisten und 
Fässer 2c. 
A.) darüber, daß Niemand Dinge, durch welche die Personen oder Sachen der Vor- 
übergehenden beschädige werden können, an seiner Wohnung aufhänge, oder auf- 
stelle, oder aus seiner Wohnung wirfe, gießt oder berabfallen läße, 
5.) über die Erhaleung der öffentlichen Anlagen, nebst der Bestrafung Derjen'gen, 
welche solche, oder andere, zu gemeinnützigen Anstalten gehoͤrige Dinge, aus Muth- 
willen beschädigen; 
V. die Baupolizei, als: 
1.) die Ertheilung der zu neuen Bauen erforderlichen Concessionen und Verfügung der 
deshalb vorzunehmenden Besichtigungen; 
2.) die Aufsicht, daß der Feuerordnung gemäß gebauet werde; 
3.) die Aufsicht über Baulichkeiken, die dem Publico gefährlich werden können; 
Jedoch sind bei vorfallenden Visikationen der Baue und Feuergeräthschaften in aka- 
demischen Gebäuden die Vorsteher und Administratoren derselben vier und zwanzig Stun- 
den zuvor davon zu benachrichtigen, und ihnen die Beiwohnung bei denselben freizustellen; 
VI. die Feuerpolizei in ihrem ganzen Umfange, nämlich: 
1.) die Anstalten zu Verhinderung der Feuersgefahr, 
2.) gegen unvorsichtigen Gebrauch des Feuers und siches, 
b.) gegen das Tabackrauchen in Ställen, Höfen, auf Böden und Seraßen, 
I.) wegen des Verkaufs und der sichern Aufbewahrung des Schleßpulvers, 
2.) die Anstalten zum böschen des enestandenen Feuers; 
VII. die gesammee Gesundheies= und Medicinalpolizei, als: 
1.) Bestellung des Stadt-Physici und Chirurgi, 
2.) Annahme und Uncerriche der Hebammen, 
3.) Wisikationen der Apotheken, bei welchen jedoch jedesmal ein Mieglied der medi- 
cinischen Facultät zuzuziehen ist „ 
4A) Maßregeln gegen den Handel mie Arzneimicteln und Giften außer den Apotbeken, 
ingleichen gegen die unbesug#e Ausübung der medicinischen Praxis, 
5.) Verhinderung und Ahndung des Vertriebs schädlicher, verdorbener oder verfälsch- 
ter Nahrungsmittel, des verfälschten Weins, und der für die Gesundheit nachthei- 
ligen Geschirre, 
Gesetzsammlung 18322. 1 27 I
	        
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