Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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5.) die gegen die Fürsten und Grasen, Herren von Schönburg gerichteten Klagen, 
die lebtern jedoch mie Vorbehalt der im 9F. 5. des Hauperecesses vom &ten Mai 1740. 
dem Kläger nachgelassenen Wahl. 
Auch mag, wenn bei solchen Klagsachen andere Stirelegenossen concurriren, die der 
Gerichesbarkeit des Appellationgerichts nicht ausschließlich und unmietelbar unterworfen 
sind, der Kläger gegen sie insgesammt das beim Appellakiongerichte einzureichende An- 
bringen richten. 
6. 12. 
1 Sreckung Die Unserer Landesregierung bis jebe gebührende Cognicion über die Annahme oder 
e 
des Appell= Rejection der, in proceßhängigen Sachen, wider die in den untern Instanzen erfolgten 
tiongerichts: Rechessprüche, eingewendeten Appellationen soll fürohin, sowohl in Ansehung der größern, 
5e.) auf die Cog= als bei geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, dem Appellationgerichte zuständig seyn. 
nition über An- Es soll daher, von der Publication dieses Mandaks an, auf alle und jede solche Ap- 
nahme und Re= pellatlonen, insbesondere auch dann, wenn damie zusammenhängende Beschwerden über 
jection der Ap- . . . 
pcllakspmmdasVersfahrendesUnterrichkersverbundenworden,vondenunternGertchtSbehordemso 
wievondemOber-Consistorio,demOberhofgerichteunddemconsisloriozuieipzig,auch 
von der Schoͤnburgischen Gesammtregierung zu Glaucha, und dem dortigen Consistorio, 
zum Appellationgerichte berichtet, dessen Entschließung darauf erwartet, und ihr nachge— 
gangen werden. 
K. 15. 
Ph pr aufie ts Auch sind bei angenommenen Appellationen die Remissorialreseripte, mie Beifügung 
theilung der Re- 
missorialien), der Appellaction-Geriches-Urehel in beglaubler Form, binfüro von dem Appellationgerichte zu 
erlassen. 
9 ¾ 14. 
!5 aufdie Aus Und wenn uͤber die Auslegung der vom Appellationgerichte gesprochenen Urthel, nach 
egung der von 
im eingetretener Rechtskrafe, unter den Partheien Zweifel enestehen, so baben die Unterrichrer 
gesproche- Z Z "„ 
nen Urthel. zu besagtem Collegio davon Anzeige zu thun, und von demselben deren Erledigung und 
die ihnen in der Sache nöchige Bescheidung zu erwarken. Ist indessen zugleich gegen die 
Vollstreckung des Urthels appelliret worden; so ist der Beriche darauf zur kandesregierung 
zu erstatten, welche sodann jedesmal, so wie, wenn sie selbst über die Auslegung eines 
dergleichen Urchels zweifelhaft ist, Communication mie dem Appellationgerichte zu pflegen, 
und die entstandenen Zweifel in diesem Wege zur Erledigung- zu bringen hat. 
. 15. 
eeiln *m In Ansehung der Appellationen gegen das richterliche Verfahren und der in Finang- 
petenz der 
bandeeregie, Milicair= und Steuer-Sachen eingewendeten Appellationen verbleibe es bei der bisberigen 
rung: Verfassung.
	        
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