Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

211) 
Wie jedoch alle diese Dispositionen auf die, zur Zeit der Bekanntmachung des gegen- 
waͤrtigen Gesetzes, bereits gerichtshaͤnglgen Sachen keinen Einfluß haben mögen, also sollen 
auch die zu solcher Zeit in der gesammten Hand stehenden Mitbelehnten und vorhandenen 
Praͤdicatisten von der vorbemerken Art, den zeither in Absicht des Gerichtsstandes ihnen 
zugestandenen Vorzug, fuͤr ihre Personen, ihre Eheweiber, Wittwen und Kinder, noch 
fernerhin zu genießen haben. 
8. 20. 
Da die im K. 10. getroffenen Bestimmungen nur den an die Stelle der Schriftsaͤs- * Limitation 
sigkeit oder eines fori privilegiati tretenden Gerichtsstand angehen, wie jene oder dieses dieset Vorschrit 
nach der zeitherigen Verfassung bestanden haben; so soll dadurch nichts in den Jurisdic- 
tion- und Competenz- Verhaͤltnissen geaͤndert seyn, in denen bisher schriftsaͤssige und in An- 
sehung des Gerichtsstandes privilegirte Personen sich gegen Unterbehoͤrden befunden haben; 
diese Verhaͤltnisse moͤgen sich auf allgemeine Anordnungen, oder auf specielle, fuͤr einzelne 
Orte oder Klassen von Personen gegebene, Vorschriften oder bestaͤndige Auftraͤge gruͤnden. 
Auch bleibt es dem Ermessen Unserer Landesregierung uͤberlassen, in einzelnen Faͤllen, 
bes im §. 10. bestimmten beständigen Auftrags ohnerachtet, einer andern Obrigkeit, als 
dem Bezirksamte, wegen der Angelegenheicen Unserer, einen privilegirten Gerichtsstand 
daselbst habenden, Diener Auftrag zu geben. 
. 21. 
In Absicht des Geheimen Raths, der im Jahre 1317 hauptsächlich zu Unserer Be. 6.) Anhans: 
rathung in allen, die Gesetgebung, die Verfassung und allgemeine Verwalcungseinrich- den Geheimen 
tungen betreffenden, oder sonst besonders zu dessen Begucachtung zu stellenden Angelegen- Rath betressen d. 
heiten, von Uns bestimmt worden ist, der aber auch, als oberste Landesbehoͤrde, die 
gesammte oͤffentliche Verwaltung fortwaͤhrend in Aufsicht zu halten, und zur noͤthigen 
Abhuͤlfe der dabei entdeckten Unordnungen und Maͤngel das Dienliche einzuleiten hat, 
haben Wir die Anordnung getroffen, daß in allen Justizangelegenheiten, ohne Ausnahme, 
welche aus irgend einem Grunde zu Unserer eigenen Entschließung zu bringen sind, die 
von den Behoͤrden daruͤber an Uns zu erstattenden Vortraͤge zuvörderst an denselben ein- 
gereiche, und mit dessen Gutachten begleitet, Uns vorgelege werden sollen. 
Auch können, so wie überhaupc über die Verwaltung der Collegien und Behörden, 
und die von ihnen ercheilten Verfügungen, also insbesondere in Justizsachen und gegen 
Justizbehörden, Beschwerden beim Geheimen Rathe angebracht, und es wird daselbst über 
aie behörige Erörterung angestell#, auch wegen der etwa für erforderlich befundenen Reme- 
dur das Behufige veranstaltet werden. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.