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Wie jedoch alle diese Dispositionen auf die, zur Zeit der Bekanntmachung des gegen-
waͤrtigen Gesetzes, bereits gerichtshaͤnglgen Sachen keinen Einfluß haben mögen, also sollen
auch die zu solcher Zeit in der gesammten Hand stehenden Mitbelehnten und vorhandenen
Praͤdicatisten von der vorbemerken Art, den zeither in Absicht des Gerichtsstandes ihnen
zugestandenen Vorzug, fuͤr ihre Personen, ihre Eheweiber, Wittwen und Kinder, noch
fernerhin zu genießen haben.
8. 20.
Da die im K. 10. getroffenen Bestimmungen nur den an die Stelle der Schriftsaͤs- * Limitation
sigkeit oder eines fori privilegiati tretenden Gerichtsstand angehen, wie jene oder dieses dieset Vorschrit
nach der zeitherigen Verfassung bestanden haben; so soll dadurch nichts in den Jurisdic-
tion- und Competenz- Verhaͤltnissen geaͤndert seyn, in denen bisher schriftsaͤssige und in An-
sehung des Gerichtsstandes privilegirte Personen sich gegen Unterbehoͤrden befunden haben;
diese Verhaͤltnisse moͤgen sich auf allgemeine Anordnungen, oder auf specielle, fuͤr einzelne
Orte oder Klassen von Personen gegebene, Vorschriften oder bestaͤndige Auftraͤge gruͤnden.
Auch bleibt es dem Ermessen Unserer Landesregierung uͤberlassen, in einzelnen Faͤllen,
bes im §. 10. bestimmten beständigen Auftrags ohnerachtet, einer andern Obrigkeit, als
dem Bezirksamte, wegen der Angelegenheicen Unserer, einen privilegirten Gerichtsstand
daselbst habenden, Diener Auftrag zu geben.
. 21.
In Absicht des Geheimen Raths, der im Jahre 1317 hauptsächlich zu Unserer Be. 6.) Anhans:
rathung in allen, die Gesetgebung, die Verfassung und allgemeine Verwalcungseinrich- den Geheimen
tungen betreffenden, oder sonst besonders zu dessen Begucachtung zu stellenden Angelegen- Rath betressen d.
heiten, von Uns bestimmt worden ist, der aber auch, als oberste Landesbehoͤrde, die
gesammte oͤffentliche Verwaltung fortwaͤhrend in Aufsicht zu halten, und zur noͤthigen
Abhuͤlfe der dabei entdeckten Unordnungen und Maͤngel das Dienliche einzuleiten hat,
haben Wir die Anordnung getroffen, daß in allen Justizangelegenheiten, ohne Ausnahme,
welche aus irgend einem Grunde zu Unserer eigenen Entschließung zu bringen sind, die
von den Behoͤrden daruͤber an Uns zu erstattenden Vortraͤge zuvörderst an denselben ein-
gereiche, und mit dessen Gutachten begleitet, Uns vorgelege werden sollen.
Auch können, so wie überhaupc über die Verwaltung der Collegien und Behörden,
und die von ihnen ercheilten Verfügungen, also insbesondere in Justizsachen und gegen
Justizbehörden, Beschwerden beim Geheimen Rathe angebracht, und es wird daselbst über
aie behörige Erörterung angestell#, auch wegen der etwa für erforderlich befundenen Reme-
dur das Behufige veranstaltet werden. «