Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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zu verhandeln MWegen der in der Oberlausit von den im §. §. 22. bis 36. enthalcenen Disposttio- 
on rossas, nen zu machenden Anwendung ergeher besondere Verordnung. 
chen in der 
Oberlansis. 5. 38. 
6 Sesemmt, In Absich" der Mittel-Appellation Instanz bei der Gesammeregierung in Glauchau 
kuziruns in verbleibt es bei der, im §. 4. des mie dem Hause Schönburg im Jahre 1740 abgeschlos- 
auchau. senen Hauptrecesses, ihrenchalben getroffenen Bestimmung. 
Es ist aber bei ihr den, in Absicht der Appellarionfatalien und der Annahme und 
Justification der Appellationen, in dem gegenwärtigen Mandate erkheilten Vorschriften 
ebenfalls nachzugehen. 
Rach solchem Allen haben sich Unsere Collegia und die Dicasterien, wie auch alle 
Obrigkeiten und Unterthanen, und Jedermann, den es sonst angehet, gebührend zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandak, welches, in Gemäßheie des Generalls vom 
1 3ten Juli 1706 und des Mandats vom oten März 1318 5. 4. zu publiciren ist, 
eigenhändig unterschrieben, und das Geheime Raths-Canzlei-Secrek vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 15t(en März 1322. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
D. Carl August Tictemann. 
Ausgegeben zu Dresden, den 27 #en März 1822.
	        
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