Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(222 ) 
20.) Verordnung 
der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Anwendung verschiedener, durch 
die Gesetsammlung bekannt gemachten Gesetze in der Oberlausik betreffend, 
vom Zosten März 1322. 
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. etc. 4c. 
Mittelst Verordnung vom 22sten August 1821. sind den Behoͤrden und Unterthanen 
der Obcrlausitz die, in der Gesetzsammlung fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, fruͤher erschienenen 
Mandate und Generalien bekannt gemacht worden, welche von da an in gedachtem Mark- 
grafthume gleichmaͤßige Anwendung und Guͤltigkeit haben sollten. 
Wir finden aber fuͤr noͤthig, theils in Bezugnahme darauf, einige Zusaͤtze und Erlaͤu— 
terungen annoch zur allgemeinen Kenntniß bringen, theils wegen mehrerer seitdem durch 
die Gesetzsammlung weiter ergangenen Verordnungen eben dieselbe Maßregel eintreten 
zu lassen. 
J. 
wollen Wir die, uͤber den Gerichtsstand in Criminalsachen, am ?ten Februar 1820. er— 
lassene Verordnung der Landesregierung nunmehr auch wegen der im üsten bis mie dem 
Oten §. enthaltenen Bestimmungen, und zwar zugleich zwischen Unsern allen Erblanden 
und der Oberlausißtz gegenseitig, dergestalt befolgt wissen, daß der Gerichtsstand des began- 
genen Verbrechens selbst dann vorzugsweise Anwendung lelden soll, wenn der Verbrecher 
in dem andern tandestheile ergriffen worden ist; jedoch findet in Hinsicht nachstehender 
66. folgende Abänderung bei der Oberlausih State: 
6 5. 
Liegt der Orc, an welchem ein Verbrechen verübt worden, auf der Grenze zweier 
Gerichtsbezirke, oder ist über denselben die peinliche Gerichtsbarkeit streitig; so bestimme
	        
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