Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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und mie dem ersten August 1322. in gesebliché Wirksamkeit trete und nachstehenden 
Worschristen schuldige und pünktliche Folge geleistet werde. · 
-s.i. 
dJregåeaÆsxde Von allen Waaren, welche aus dem Auslande in das Land kommen, sie moͤgen zum 
Handel oder zum eigenen Verbrauche des Käufers, oder als Speditionguͤter, zur weitern 
Versendung ins Ausland, bestimmt seyn, ingleichen von allen Waaren, welche nur durch 
das Land gehen, wird die Grenzaccise nach den im' beigefuͤgten Tarif unter □O bemerk- 
ten Säßen erhoben. 
W 2. 
Ungehlnderter Der Ein= und Durchgang ist jeder Ark von Waaren gestatte#, blos mit Ausnahme 
Snpun des Salzes, welches für Privatrechnung ins Land gar nicht eingebracht und nur mit be- 
der Waaren. sonderer landesherrlicher Erlgubniß durchgeführet werden darf. 
. 3. 
Bestimmung, . .·". . . 
wegen der aus Die Waaren, so aus den unker dem Recesse begriffenen Schönburgischen Herrschaften 
den Schönbur, und der gräflich Solmsischen Herrschaft -Wildenfels kommen, werden, wie zeither, den 
guschen eeef ausländischen gleich behandelt. Dagegen sind Waaren, welche aus dem diesseitigen An— 
der Herrschaft tbeile der Oberlausich mit richtigen Zollzetteln, so die Entrichtung des Oberlausitzer Ein- und 
Witldee 1 Ausgangszolles nachweisen, in die alten Erblande eingeben, von der Grenzaccife frei. 
em Less eitt- 
gen Antheile 
der Oberlausttz 
eingehenden . 4. 
Waaren. .. . «- 
Wegspllder Die zeither neben der Grenzaccise noch besonders erhobenen Grenzzoͤlle, Imposten und 
Grenzzölle, Le #centen sind in den Tarifsäßen mit begriffen. 
centen, und 
Imposten, Nur von ausländischem Getränke ist die von Unsern gekreuen Ständen bewilligte Trank. 
Bibbehaltung steuer noch besonders, und neben der Grenzaccise, zu erlegen. 
der Trank- · . ,. 
steuer und der Wegen der Wasserzölle auf der Elbe ist in der Elbe-Schifffahrés-Acte und dem, in deren 
Elbzölle. Verfolge, erlassenen Generale vom 27 sten Februar 1822. das Noöthige festgeseht worden. 
x 
Durchgangs- Für durchgehende Gücer werden solche gehalten, welche unmircelbar, auf einer Achse 
gürer. und ohne Umladung, durch das tand gehen. 
Auf Straßen, wo der Durchgang das #and nur auf kurze Strecken berührt, werden 
Wir Ermäßigungen der carifmäßigen Grenz-Accis-Säße eintreten lassen, und solches durch 
besondere Anordnungen bestimmen und bekanne machen.
	        
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