Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

8. 6. 
Waaren, welche zur weitern Versendung ins Ausland als Speditionguͤter im Lande Spedition- 
niedergelegt werden, koͤnnen nur dann als durchgehende Guͤter in Hinsiche der Grenzaccise waren. 
angesehen und behandelt werden, wenn 
1.) der Spediteur, an den sie gelangen, zum Großo= und Spedieion-Handel durch 
besondere Concession berechtige ist, 
2.) wenn die Waare nicht in dessen Verwahrung komme, sondern sofort bei der Ab- 
ladung unter Accisbeschluß, auf Kosten des Spediceurs, gegeben wird, 
3.) wenn sie binnen vier Wochen, von Zeic der Niederlegung an, wieder in das 
Ausland abgesendek wird. 
Dlese Bedingungen müssen insgesamme, eine wie die andere, erfülle werden, inmaßen 
außerdem die volle Grenzaccise vom Eingange zu bezahlen ist. 
Wenn von dem Spediteur ktriftige Ursachen, die ihn an der Absendung der Waaren bin- 
nen der Frist von vier Wochen behindern, nachgewiesen werden; so stehet der Accisinspection 
des Orks frei, die Lagerfrist nach Befinden, jedoch niche über ache Wochen, zu verlängern. 
. 7. 
Bei Gegenständen, welche nach dem Gewichte veraccisirt werden, wird das Gewiche Vernehmung, 
der Waare in verpacktem Zustande, folglich Brur##o vernommen. * dach dem 
ewichte, 
. 3. 
Bei Flässigkeicen, wovon die Accise nach Eimern oder Tonnen zu bezahlen ist, wird b.) nach In- 
der Inhalt des Gefäßes nach der äußern Visirung desselben angenommen, und der angeb- zursihene Ge- 
liche Abgang im Innern wird nicht berücksichtiget; es müßte denn eine vorgefallene Be- 
schädigung des Gefäßes nachgewiesen werden, in welchem Falle die Veraccisi krung nach dem 
wirklich noch vorhandenen Inhalte des Gefäßes erfolge. 
. 59 
Bei unverpackten Gegenstaͤnden einerlei Art ist das Gewicht nach dem Transportmittel -e. nach den 
zu bestimmen, so daß auf eine Pferdelast zwölf Centner, auf einen Schiebebock drei Vier- Trander4 
tel Centner und auf eine Trage ein halber Centner gerechnec werden. 
10. 
Die Grenzaccise muß Derjenige enkrichten, in dessen Besitze sich die Waare zu der Zeic, Wer die Ab- 
wann ihre Verrechtung geschehen soll, befindec. gabe zu erle- 
Die Waare selbst hafeer für die Abgabe. gen? 
(32*)
	        
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