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schaft verheirathet, oder darin, uncer Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang
gewohnt haben;
) Diejenigen, welche zwar weder in dem Scaatsgebiete geboren sind, noch das Un-
terthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben haben, bingegen, nach Auf-
gebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Verhälenisse, oder überhaupt als
beimathlos, dadurch in nähere Verbindung mie dem Sptaate getreten sind, daß
sie sich daselbst, unter Anlegung einer Wirthschafe, verheirathet haben, oder daß
ihnen, während eines Zeitraums von zehn Jahren, stillschweigend gestaccet worden
ist, darin ihren Wohnsiß zu haben;
wobei festgesest worden ist, daß auch insbesondere Diejenigen als ausdrücklich zu Unter-
thanen aufgenommen betrachter werden sollen, welche nicht in dem Staatögebiete geboren
sind, jedoch dem Staate zu Zeiten eines Kriegs, oder des Friebens, Militärdienste ge-
leistet baben, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Dienstverhälcnisses und den
im Militär gehabten Rang.
6. 3.
Wenn ein kandstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate geboren ist, in
einem andern aber das Uncerehanenreche ausdrücklich erworben, oder, mie Anlegung einer
Wirthschaft, sich verheirathek, oder, durch zehnjährigen Aufenthalk, sich einheimisch gemache
bat, so ist der lehtere Seaak, vorzugsweise, verbunden, ihn aufzunehmen. Trife das
ausdrücklich erworbene Unterthanenreche in dem einen Scaate mie der Verheirathung oder
der zehnjährigen Wohnung in einem andern Staate zusammen, so ist das erweißlich neuere Ver-
bäleniß encscheidend, jedoch dann, wenn hierüber zu einer ausreichenden Gewißbeie nicht
zu gelangen seyn sollte, der Seaar, in welchem dem Heimathlosen ein zehnjähriger Auf-
enthalt gestattet worden, vorzugsweise zu seiner Aufnahme verpflichtec.
(. 4.
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vor-
stehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß derjenige Staar,
in welchem er sich befindee, ihn vorläufig beibehalten.