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3.) von Gegenständen, sa. aus einem fremden tandesgebiete in das andere durch
die Oberlausiß durchgehen.
(Durchgangszoll.)
6. 2.
Der Eingangszoll wird entrichtee Eingangsgos.
von allen narürlichen und künstlichen Erzeugnissen, Gegenskänden und Waaren,
welche aus dem Auslande von In- und Ausländern, zum Verbrauch oder zum Handel,
in die Oberlausig eingebracht werden.
S. ö.
Der Eingang in die Oberlausiß ist jeder Are von Waare gestaktet, mit Ausnahme Freier Eingens
des Salzes, dessen Eingang für Privatrechnung gänzlich verboten ist. Sute aulinde
. 4.
Von den aus den alten Erblanden in die Oberlausit kommenden Gütern wird ein Aushedung der
Eingangszell nicht erhoben. Wenn jedoch diese Güter vorher aus dem Auslande in die zweesersen,
alten Erblande gelangt sind; so ist durch Passirzettel beizubringen, daß die verfassung= schen der Ober.
mäßigen Abgaben in den Erblanden davon erlegt worden sind. lausitz und den
Kann dieses nicht gescheben, so wird die Waare als ausländisch verzollek. alten Etblan.
In gleicher Maße sind auch Waaren, welche den Eingangszoll in der Oberlausitz
erweißlich erlegt haben, von Nachentrichtung der Landaccise befrelet, wenn sie in die al—
ten Erblande gebracht werden.
. 5. Betrag deb Ein-
Der von jedem Gegenstande zu erlegende Eingangszoll ist in dem unter A. beilie- gangeroles.
genden Tarif verzeichnet; er begreift die zeither von manchen Waaren besonders noch er-
bobenen Imposten und Licenten mit in sich.
". 0.
Bei Gegenständen, welche nach dem Gewichte verzollet werden, wird das Gewicht Vernehmung
der Waaren in verpacktem Zustande, folglich Bruco, vernommen. nach dem Ge-
wichte.
G. 7.
Bei Flüssigkeirten, wovon der Zell nach Eimern oder Tonnen zu bezahlen ist, wird Nach dem G-
der Inhalt des Gefähes nach der äußern Wisirung desselben angenommen, und der angeb- föbe.
liche Abgang im Innern, wenn niche eine vorgefallene Beschädigung des Gefäßes be-
wiesen werden kann, wird niche berücksichtiget.