Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(262) 
. 8. 
Nach Verhält= Bel unverpackten Gegenständen elnerlei Art ist das Gewiche nach dem Transport- 
aübanteenzu mitcel zu bestimmen, so, daß auf eine Pferdelast zwölf Cenener, auf einen Schiebebock 
drei Viereheil Centner, und auf eine Trage ein halber Cenener gerechnet werden. 
g. 0. 
Wer den Zoll zu Den Zoll hat Derjenige zu zahlen, in dessen Besitze sich die Waare zur Zeit der 
erlegen? zu leistenden Bezahlung des Zolles befindet. Die Waare selbst hafter für die Abgabe. 
G. 10. 
Wo er zu erle- Der Eingangszoll wird erleget beim Einerict in die Oberlausitz auf der ersten Grenz- 
en7 einnahme, oder auch, unter nachstehender Bedingung, am Orte der Abladung in einer ac- 
cisbaren Stade. 
6. 11. 
a.) am Orte Wenn nämlich bie Waare beim Eingange in das tand mie vorschrifemäßigen, auf 
der Abladung. Empfänger in einer Oberlausitzischen Stade oder einem Fabrikorte gerichteten Frachtbriefen 
und Designationen (6. 13. 14.) versehen ist; so erfolge die Bezahlung des Zolles erst in 
dem Orte, wohin sie zur Abladung bestimme ist. 
. 12. 
b.) an der Ist die Waare mit gehörlgen Designacionen niche versehen, oder ist sie zum freien 
s Handel im tande bestimme; so muß der Zoll soforé in der ersten Grenzeinnahme erlegt 
werden. 
. 15. 
Negievorschrif- Der Waareneinbringer ist schuldig, bei der ersten Grenzeinnahme, die er berühre, 
ehnn den e-- anzuhalten, daselbst ein schriftliches Verzeichniß der geladenen Gegenstände (Designation) 
Ne. zu übergeben, oder die sonst über die Bestimmung der Waaren nöthigen Erklärungen ab- 
zulegen, auch die Waaren selbst einer Revision zu unterwerfen. 
. 14. 
Einrichtung der In dem Verzeichnisse der tadung (Designation) muß der Name und Wohnort des 
Designationen. Absenders, des Fuhrmanns und des Empfängers der Waare, ferner jedes einzelne Frache- 
stück nach seiner Bezeichnung, seinem Gewichte, und karismäßigen Inhalte, aufgeführe seyn, 
9§#. 15. 
Mndliche An- Eine mündliche Angabe der tadung kann nur dann als hinlänglich angenommen 
gaben. werden, wann die geladenen Gegenstände in unverpacktem Zustande sich befinden, und
	        
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