Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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niche in Kaufmannsgütern bestehen. . Im entgegengesetzten Falle wird die tadung, auf Ko- 
sten und Gefahr des Absenders, so lange angehalren und in Verwahrung genommen, 
bis die Designation beigebrache wird. 4 
F. 16. 
Bei der Waarenrevision in der Grenzeinnahme werden die Waaren nach der Zobt Revision bei der 
und Bezeichnung der Frachtstuͤcke, nach dem Gewichte oder der Menge, mit der Designa— Grenzcinnah 
tion, oder, in dem &. 15. angegebenen Falle, mit ber muͤndlichen Angabe verglichen und 
untersucht, wozu der Fuhrmann die noͤthige Handreichung leisten oder verschaffen muß. 
Dem Grenzeinnehmer steht frei, durch die ihm zu Gebote stehenden Mittel sich, bei 
augenscheinlichem Verdachte eines Zollunterschleifes, vom Gewichte und Inhalte zu uͤberzeu— 
gen, und die verdaͤchtig scheinenden Frachtstuͤcke mit Vorsicht und Behutsamkeit zu erössnen. 
S. 17. 
Eine genauere Untersuchung der Frachtstuͤcke erfolgt am Orte der Abladung. Die Revision bei der 
Abladung darf in Städten und auf dem Lande nicht eher geschehen, als bis die Ankunft Abladung. 
der Waaren bei der Zoll= oder General-Accis-Behörde des Orts gemeldet, und von dieser 
die Erlaubniß zur Abladung, nach erfolgter Revision, ertheile worden ist. 
. 1. 
Die nach leipzig bestimmten und dahin mit gehörigen Frachebriefen versehenen Waa- Behandlung 
ren bleiben mit Encrichtung des Eingangszolles verschont. Die tadung ist jedoch auf der der beipziger 
Grenze gehbrig zu declariren, die Frachtbriefe sind vorzuzeigen, und von der Grenzein- Gürer 
nahme zu stempeln, auch ist dem Fuhrmann ein Grenzzectel auszustellen, welcher den 
Ramen des Fuhrmanns, die Zahl der Bespannung, der Frachebriefe und der Frache- 
stücke enthält. 
. 10. 
Waaren, so mit der ordinairen Post eingehen, sind keiner Revision bei den Grenz- Vorschriften 
einmahmen unterworfen. Der Zoll wird bei den im tande bleibenden Gütern an dem wegen der mit 
Orte der Abladung erlegt. Ertraposten, welche zugleich accisbare Güter geladen haben, iuenvun 
werden, wie jedes andere Fuhrwerk, jedoch bei Tag und bei Nacht, und besonders schnell, ter. 
auch vor anderm Fuhrwerk abgefertiget. 
. 20. 
Von Entrichtung des Eingangszolles sind befreiet: Befrelungen 
l.) alle Gegenstände, welche in so kleinen Quantitäcen.eingebracht werden, daß der vonr Eingangs- 
von allen zusammen zu entrichtende Zoll weniger, als drei Pfennige betragen wärde; 66 
Gesehssammlung 1822. ( 3° )
	        
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