Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(∆ 2605). 
- 5.23. 1 
Der Ausgangszoll ist zu erlegen, Ausgangszoll. 
von allen in Unserm Antheile der Oberlausitz hervorgebrachten Natur= und Kunst- 
erzeugnissen, welche in das Ausland versendet werden. 
. 24. 
Der Ausgangszoll ist von dem Käufer zu bezahlen; es haftek jedoch der Absender Wer den Aus- 
oder Verkäufer für dessen Bezahlung als Selbstschuldner, und ist. daher verbunden, die nNnZ be- 
Waare nicht eher, als nach Erlegung des Zolles, verabfolgen zu lassen. zahlen hat. 
Von Gütern, welche zum freien Handel versendet werden, hat der Absender den 
Zoll zu bezahlen. « 
S—25. 
DerBetragdesAuggangszollesvondenverschiedenenGegenständenistindembei-Betmgdessel- 
liegenden Tarif angegeben; die zeither neben dem Zolle noch bestandenen besondern Aus= ben- 
gangsabgaben werden nicht weiter erhoben. 
5 
Der Ausgangszoll muß an dem Orte der Absendung der Waaren, vor deren Abgang, Wo er zu erle- 
erlegt werden. Es wird hierüber ein Passirzettel von der Einnahme ausgestell#, welcher 3enö 
die Waaren begleiten muß. 
§. 27. 
Von Waaren, welche in die alten Erblande versendet werden, ist zwar der Aus-Befreiung von 
gangszoll ebenfalls zu erlegen; dagegen sind sie von der erbländischen tandaccise, so lange der kandgeeise 
„ — 6 " n du d - 
sie in des ersten Käufers Hand bleiben, befreiet. dandh den Aus 
. 28. 
Die Oberlausitischen Manufaktur- und Fabrik-Waaren, welche die Zollentrichcung und von den 
mit Passirzetteln bei ihrem Eingange in teipzig bescheinigen, werden daselbst als inlän- beipiiger Han- 
dische behandele, sind folglich, nach Maßgabe des Publicandi vom 18ten März 1320 lsabgaben. 
6. 0. von der landesherrlichen Abgabe frei, und entrichten von der staͤdtischen nur die 
Haͤlfte. 
E. 20. 
Von Enrrichtung des Ausgangszolles sind befreiee: Befreiungen 
1.) alle geringfügige Gegenstände, von welchen zusammen der Zoll weniger, als drei vom Ausgangs= 
Pfennige beträgt; bolle. 
36. 1
	        
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