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der Waare, oder, bei dessen Unvermoͤgen, mit willkuͤhrlichem, von dem Geheimen Finanz-
Collegio zu bestimmenden Gefaͤngniß bestraft, auch uͤberhaupt alle Theilnehmung anderer
Personen hieran mie Geld= oder Gefängniß- Strafe geahnder.
Wenn ein Zufall auf der Straße die Niederlegung gewisser Waaren auf einem
Dorfe nothwendig mache, so muß solches mic Vorwissen des Zoll- oder Accis-Einnehmers,
auch der Dorfgerichten geschehen; die Waaren werden unter Beschluß des Einnehmers
genommen, und dürfen nur in dessen Beiseyn wieder abgeführet werden.
. 42. 1
Kein Zollbeamter darf für die Verrichtung seines Dienstes, unter irgend einem Vor. Verbotene za
wande, von den Zollpflichtigen ein Geschenk, Accidenz, oder eine sonstige Bezeigung an- —
nehmen. Das Arnerbieten eines solchen Geschenks von Seiten des Zollpflichtigen wird gung von Ge-
als eine versuchte, und die Aushaͤndigung desselben als eine vollzogene Bestechung geahndet. schenken.
g. 45.
Saͤmmtliche vorbemerkte Einrichtungen und Verordnungen sollen von und mit dem er—
sten August des jetzigen Jahres in Wirksamkeit treten.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemaͤßheit des Generalis vom
13ten Juli 1796, und des Mandats vom qten Maͤrz 1818, noch besonders bekannt
zu machen ist, eigenhaͤndig unterschrieben, und ihm Unser Canzleisiegel vordrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 23sten März 1322.
Friedrich August.
Wilbelm Freiherr don Gurschmid.
Carl August Wilcken „B.