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würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatee, zur
vorläusigen Beibehaltung zurückgebracht werden.
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Es bleibe den beiderseitigen Provinzial-Regierungs-Behörden überlassen, unter einan-
der die nähern Verabredungen, wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, so
wie wegen der Uibernahmsorte, zu ereffen.
. 13.
Die Uiberweisung der Vagabunden geschiehe in der Regel vermiételst Transporks
und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orks, wo der Transport als von
Seicen des ausweisenden Staats für beendige anzusehen ist. Mie den Vagabunden wer-
den zugleich die Beweisstücke, worauf der Transporké conventionsmäßig gegründet wird,
übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vaga-
bunden auch mittelst eines laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Roufe genau
vorgeschrieben ist, in ihr Varerland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport gegeben
werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und in dieser
Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. Größere sogenannte Vagantenschube sollen
kunftig nicht State sinden.
. 14.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des zur Annahme ver-
pflichteren Staaks geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisen-
den Staats bezweckt wird, so können für den Transport und die Verpflegung der Va-
gabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Scaate zugeführe
werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb, nach §. 11., in denjenigen
Scaac, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß leßerer auch die Kosten
des Transporks und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind.