Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

6293 ) 
———— 
  
Gesetze 
fuͤr die 
Studirenden auf der Universität Leipzig. 
  
Erster Titel. 
Von dem akademischen Burgerrechte der Studirenden. 
G. 1. 
A wirklich Seudirende sind nur Diejenigen zu bekrachten, welche durch die Inscription 
das akademische Bürgerrecht erlangt haben, und bei der Universität Vorlesungen besuchen. 
Durch den Besiß eines bloßen Depositionscheins wird das akademische Bürgerrecht niche 
erlangt. 
. 2. 
Wer die Universität beziehe und als wirklich Studirender Vorlesungen bei selbiger 
besuchen will, hat, wenn er eln Auswärtiger, in leipzig niche Wohnhafter ist, innerhalb 
vierzehn Tagen nach seiner Ankunfe, ein Cinheimischer, daselbst bereits Wohnhafter aber 
inncrhalb acht Tagen, von Zeit des Anfangs der Vorlesungen an gerechnet, bei dem Reckor 
der Universität, der Inscription halber, sich zu melden. Wer solches binnen der gesetzten 
Frist zu thun unterläße, ist, nach deren Ablauf, doppelte Inscriptiongebühren zu erlegen 
verbunden. 
G. S. 
Jeder, der von einer inländischen Schule auf die Universität kommt, er sei In= oder 
Ausländer, muß ein Zeugniß dieser Schule über seine Reifse zum Studiren und über 
seine Sittlichkeit aufweisen; der Inländer aber, welcher blos Privatunterriche genossen hat, 
ein von dem Rector oder Vorsteher einer gelehrten Schule ausgestellees gleichmäßiges Zeug- 
niß beibringen. 
( 40° )
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.