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Gesetze
fuͤr die
Studirenden auf der Universität Leipzig.
Erster Titel.
Von dem akademischen Burgerrechte der Studirenden.
G. 1.
A wirklich Seudirende sind nur Diejenigen zu bekrachten, welche durch die Inscription
das akademische Bürgerrecht erlangt haben, und bei der Universität Vorlesungen besuchen.
Durch den Besiß eines bloßen Depositionscheins wird das akademische Bürgerrecht niche
erlangt.
. 2.
Wer die Universität beziehe und als wirklich Studirender Vorlesungen bei selbiger
besuchen will, hat, wenn er eln Auswärtiger, in leipzig niche Wohnhafter ist, innerhalb
vierzehn Tagen nach seiner Ankunfe, ein Cinheimischer, daselbst bereits Wohnhafter aber
inncrhalb acht Tagen, von Zeit des Anfangs der Vorlesungen an gerechnet, bei dem Reckor
der Universität, der Inscription halber, sich zu melden. Wer solches binnen der gesetzten
Frist zu thun unterläße, ist, nach deren Ablauf, doppelte Inscriptiongebühren zu erlegen
verbunden.
G. S.
Jeder, der von einer inländischen Schule auf die Universität kommt, er sei In= oder
Ausländer, muß ein Zeugniß dieser Schule über seine Reifse zum Studiren und über
seine Sittlichkeit aufweisen; der Inländer aber, welcher blos Privatunterriche genossen hat,
ein von dem Rector oder Vorsteher einer gelehrten Schule ausgestellees gleichmäßiges Zeug-
niß beibringen.
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