Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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. 22. 
Wer dieses Versprechen nicht erfülle, sollt, wenn er nicht indessen neue Nachsiche 
gesucht und erhalten hat, im Fall sein Aufenthalt unbekannt ist, öffentlich an die Erfül- 
lung seines Ehrenwortes erinnert werden. 
S. 25. 
Uibrigens hängé es einzig und allein von dem Lehrer ab, welche Bedingungen wegen 
des Honorars er mit den Studirenden eingehen will, und die sogenannten Armuthszeug- 
nisse können- ihn blos bestimmen, nach Besinden, die oben erwähnten Schuldverschreibun- 
gen anzunehmen. 
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. 24. 
Das in den Privatvorlesungen gewöhnliche Stuhl= und Holz-Geld, ist wäh- 
rend der ersten vierzehn Tage an den Amanuensis des tehrers zu bezahlen, widrigen- 
falls auch wegen dessen Beitreibung die obigen Zwangsmittel und Maßregeln State finden. 
. 25. 
Die Professoren, Privatdocenten, Sprach-, Erercicien= und andere tehrer, ingleichen 
die Aerzte, Wundärzke und Apotbeker, lehztere wegen gelieferter Arzneimittel, die Ge- 
richtsbehörden und Advocaten, endlich die Inhaber literarischer Insticuke und cesegesell- 
schaften, sind bei der gerichtlichen Beitreibung ihrer Forderungen an keine andern, als an 
die gewöhnlichen gesehlichen Verjährungfristen gebunden. 
6. 20. 
Der Miethzins für Wohnungen, Betten und andere nöthige Meubles, der Aufwand 
für den Mittags= und Abend-Tisch, das Aufwärter= und Wäscher-tohn, und das Frisir= und 
Rasir-Geld, dürfen nicht über ein halbes Johr, die §. 13. unter No. Z. angegebenen 
Auslagen aber nicht über 12 Thlr. anschwellen. täßt der Gläubiger ein Mehreres zusam- 
menkommen, so wird ihm nur in so weit dazu verholfen, als nach obiger Bestimmung 
an Schuld erwachsen ist. 
. 27. 
Zur zweiten Klasse gebören die Schulden: 
1.) für Bücher bei dem Buchhändler, bis auf zwölf Thaler, bei dem Antiquar oder 
sonst, bis auf sechs Thalerz-- 
2.) für Musikalien und Copialien, bis auf vier Thaler; 
3.) für Schreibematerialien, bis auf einen Thaler; 
4.) für Waaren, die zur Kleidung dienen, bis auf zwanzig Thaler; 
5.) für Materialwaaren, bis auf drei Thaler,
	        
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