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6.) für Arbeiten der Künstler, z. B. der Mechaniker, Uhrmacher u. s. w. bis auf
sechs Thaler;
7.) für Buchbinderarbeie, bis auf drei Thaler;
3.) für Schneiderarbeic, mie Inbegriff der Materialien, bis auf dreißig Thaler, ohne
dieselben aber für bloßes Macherlohn, nebst Zuthar, bis auf zehn Thaler;
0.) für Schuhmacherarbeie, bis auf zwölf Thaler:
10.) für Sattler= und Beutler-Arbeie, bis auf sechs Thaler;
11.) für Schwerdtfegerarbeic, bis auf zwei Thaler;
1 2.) bei Kaffetiers, Wein= und Bierschenken, Italienern, Schweitzer= und andern
Bäckern:
a.) für Bier, bis auf einen Thaler;
.) für Wein, bis auf zwei Thaler;
Ic.) für Kassee, Chocolade, Thee, Punsch, tiqueurs und andere Getränke, zusammen
bis auf einen Thaler:;
d) für Backwerk, Confituren und andere Delicakessen, bis auf einen Thaler:
Cc.) für Gillardgeld, auch wegen Kegel= und ähnlicher Spiele, bis auf einen Thaler:
130 für Wagen-, Pferde= und Schlitten-Miethe, bis auf drei Thaler;
14.) für andere Gegenstände, welche keine unentbehrliche Bedürfnisse, und weder uncer
den verbenannten, noch unter den uruswaaren begriffen sind, bis auf vier Thaler.
ß. 28.
Kleine baare Geldvorschuͤsse uͤber fünf Thaler sind nur dann guͤltig, wenn die von
dem Studirenden daruͤber ausgestellte Handschrift, entweder von dem Rector oder einem
Professor sizuirt ist. Bei geringern Posten kann sich jedoch der Studirende auch ohne
Handschrift, durch sein bloßes Wort, zu Berichtigung des Vorschusses verbindlich ma—
hen. Oie Signarur einer von einem Studirenden ausgestellten Schuldverschreibung von
Seiten des Rectors oder eines Professors, lege letztern keine Verbindlichkeit auf.
. 20.
Verpfändungen sind nur bis zu fünf Thalern gestatket. Es dürfen aber, bei
willkührlicher Carcerstrafe, weder Bücher, noch Betten, noch Kaufmannswaaren
verpfändet werden.
S. 50.
Eben dasselbe gilt von sremden Suchen, welche dem Verpfändenden von andern Stu-
direnden anvertraut oder geliehen worden sind. Geschähe aber die Verpfändung ohne Ein-
willigung des Eigenthümers, so creten die in den tandesgesehen auf dergleichen Vergeb-
ungen gesetzten Strafen ein,
Gesetzsammlung 1822. (∆ 41.)