Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(300 ) 
. S1. 
Wenn eine Schuld der zweiten Klasse gerichtlich eingeklage wird; so soll dem Kläger 
nur bis zu der für gesehmäßig anerkannten Summe zu seinem Rechce verholfen werden, 
und selbst die Verwendung in den Nutzen des Seudirenden ist niche vermögend, diese Summe 
zu erhöhen. 
. 32. 
Insonderheie haben Diejenigen, welche einem Studirenden, gegen Unrerpfand, Geld ge- 
liehen baben, zu erwarten, daß sie, wenn gleich der ausgenommene Pfandschilling niche 
vollständig, sondern nur, so weit es erlaubt ist, nebst den etwanigen Interessen, an sie 
selbst, oder, im Fall der verweigerten Annahme, in das gerichtliche Depositum zurückgezahle 
worden ist, nach Befinden, mircelst Requisitien ihrer ordentlichen Obrigkeit, zur Heraus- 
gabe des Pfandes angehalten werden. 
S. 35. 
Hat ein Seudirender von den in diese Klasse gehörigen Schulden mehrere einer Art bei 
verschiedenen Gläubigern zu gleicher Zeic contrahire, ohne seiner frühern Verbindlichkeiten 
derselben Art sich encledigee zu haben, so daß er z. B. mehr als einem Handwerksmanne 
für Arbeicen derselben Gattung schuldig ist, so wird er das erste Mal mit achttägiger 
und das zweice Mal mie vierzehneägiger Carcerstrafe belegt, im Wiederholung- 
falle aber, durch einen, in lareinischer Sprache abgefaßten, Anschlag am schwarzen Brete, 
als ein leichtsinniger Schuldenmacher öffentlich bekanne gemache. 
8. 34. 
Soviel Buͤcher, Musikalien, Copialien, Schreibematerialien, Waaren, welche zur 
Kleidung dienen, und Schuhmacherarbeiten, ingleichen die im 27sten s. unter No. 14. 
angegebenen Gegenstaͤnde betrifft, muß der Glaͤubiger, laͤngstens binnen einem halben 
Jahre nach der Ablieferung der Waare oder Arbeic, die Bezahlung gerichtlich einfor- 
dern, widrigenfalks er des Reches auf dieselbe gänzlich verlustig wird. 
#. 35. 
Schulden für Saetker-, Beueler- und Schwertfeger-Arbeie follen längstens binnen 
vierzehn Tagen nach der Ablieferung, bei Verlust der Forderung, eingeklagt werden. 
6. 56. 
Eben dieselbe vierzebntägige Frisk, deren Verabsäumung gleichfalls den Ver- 
lust der Forderung zur Folge hat, ist bestimme für die gerichtliche Beitreibung solcher Schul- 
den, wetche bei Kaffetiers, Weln- und Bierschenken u. f. w. wegen der im 27sten G. 
uncer No. 12. benanneen Gegenstände, ingleichen für Wagen-, Merde- und Schliteen- 
Mietbe gemache worden sind. Der Anfang dieser Frist wird von dem Tage an gerechner,
	        
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