Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(∆ 303 ) 
Dritter Titel. 
Von Vergehungen der Studirenden und deren Bestrafung. 
. ö1. 
Sendirende, welche sich Vergehungen zu Schulden kommen lassen, werden entweder 
nach Grundsätzen der Disciplin und besonderen für sie gegebenen Gesetzen, oder nach den 
gemeinen andesgesetzen gerichtet und bestraft. Nur von der erstern Art von Vergehungen 
ist in gegenwärtigen Geseten die Rede. 
6. 52. 
Nach den Grundsätzen der akademischen Diseiplin werden gerichtet und bestrafe: 
1.) alle solche Vergehungen die nur von Studirenden begangen werden 
Fönnen, (delicia Inolria stuslicsorung);: 
diese sind: 1 
r Studencenorden und an dere verbocene Verbindungen der Sendirenden; 
b.) akademische Aufzüge und Versammlungen, so weit solche verboten, oder 
ohne gehbrig gesuchte Erlaubniß angestellt worden sind; 
c) Brechung des weiten Arrestes; 
d. Beschimpfung anderer Studirenden im Geiste des jetzt sogenannten Commenes 
überhaupe, und der akademischen Brüderschaften und Orden insbesondere; 
Tc.) Uibertretung der sie besonders angehenden akademischen policeimäsigen Ver- 
ordnungen, als: Privatsechtübungen, Tragen verbotener Cocarden u. s. w. 
2.) folgende gemeine Verbrechen, so weit sie von Seudirenden begangen wer- 
den, als: 
aS.) Auflauf der Studirenden, so wie alle von ihnen begangenen öffenrlichen 
Unordnungen und Excesse, welche nur se weic sie in andre Verbrechen ausarten, 
criminel zu behandeln sind; 
b.) unerlaubte Selbstbülfe; 
c.) wörtliche und thätliche Injurien der Seudirenden unter einander und gegen 
nicht Studirende; 
d.) Herausforderungen, Duelle und Rencontres und daran genommener 
Antheil, so weit beim Zweikampfe keine Tödtung oder Verstümmelung erfolge ist; 
Tc.) verbotene Spiele; 
s) alle geringere Vergehungen, die nach den tandesgesetzen oder dem Her- 
kommen nicht mehr als zehn Tpaler Strafe, oder vier Wochen Gefängniß 
nach sich ziehen (mie Ausnahme der Diebereien und Betrügereien);
	        
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