Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Uibertrekungen dieser Vorschrift ziehen, nach Ermessen des Rectors der Universttät, 
Verweis, oder drei= bis achttägige, und, bei beharrlicher Widersetzlichkeic, noch 
haͤrtere Carcerstrafe nach sich. 
s. . 60. 
Die -Seudirenden haben den sämmtlichen Professoren und akademischen tehrern die 
gebührende Hochachtung und Oanköarkeit für den Unterricht, welchen sie von ihnen ge- 
nießen, zu bezeigen. Insbesondere sollen sie aber gegen den Rector der Universicär oder 
dessen Stellvertreter, so wie gegen die ihnen vorgesezten Behörden überhaupc, diejenige 
Ehrerbietung beobachten, welche sie jenen, als Oberhaupc der Universicät, und diesen als 
ihren Vorgesetzten schuldig sind. 
. 01. « 
Demzufolge sollen sie den Befehlen gedachter Behoͤrden, und insbesondere des Rectors 
oder seines Stellvertreters, unweigerlich Gehorsam leisten und auf jede, in dessen Namen 
ihnen bekannt gemachte Vorladung, zur bestimmten Zeit an dem Orte sich einfinden, wo— 
hin sie beschieden werden. 
6. 602. 
In Sachen Vergehungen betreffend, ergehen die Vorladungen schon das erste Mal, 
in Schuldsachen aber erst das zweite Mal, bei Strafe der Apprehension. 
. 653. 
Wer bei Serafe der Apprehension vorgeladen ist, und vorsätzlich außenbleibt, wird 
mit dreitägiger, wer aber überhaupt irgend einer Vorladung Folge zu leisten, aus- 
drücklich sich weigert, mit vierzehntägiger Carcerstrafe belegt. 
S. 64. 
Wer durch Apprehension nicht zu erlangen ist, wird am schwarzen Brete, mit Ein— 
raͤumung einer dreiwoͤchentlichen Frist, oͤffentlich vorgeladen, und, wenn er darauf nicht 
erscheint, nochmals auf gleiche Art, jedoch mie Einräumung einer sechswöchentlichen Frist, 
bei Strafe der Relegation „citirt. 
ñ. 656. 
Uiberhaupt darf Derjenige, der vor den Rector, oder das Gericht geladen ist, ohne 
besondere Erlaubniß, nicht verreisen, noch von Leipzig sich wegbegeben. Widrigenfalls 
wird er, nach Verfluß eines achttägigen, von dem Tage, an welchem er haͤtte erscheinen 
sollen, an zu rechnenden Zeitraumes, in den oͤffentlichen Zeitungen vorgeladen.
	        
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