Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

509 ) 
5 77. 
Auch sonst und an sich erlaubee Felerlichkeiten, als Aufzüge, öffentliche Beglei- 
tungen, Bälle, Pripatschauspiele dürfen die Studirenden nicht veranstalten, ohne vorher die 
Genehmigung des Rectors der Universitäc erbeten und erlange zu haben. 
". 78. 
Eine deshalb an den Rector abzuordnende Deputation darf nicht über vier Personen 
stark seyn. Die Uibertrerung dieses Verbots soll, mit Rücksicht auf Anzahl, Beweg- 
gründe und Umstände, mit Verweiß oder Carcerstrafe geahndet werden. 
. 70. 
Ist eine solche Feierlichkeit ohne Erlaubniß unternommen worden, so sind die An- 
fübrer und Veranstalter, jeder mit drei= bis vierwöchentlichem Carcer zweiter Gat- 
tung, die Theilnehmer aber, ohne Unrerschied, mie acht= bis zwölfrägigem Carcer 
dritter Gattung zu bestrafen; ist aber, eines errheilten Verbors ungeachrec, eine dergleichen 
Feierlichkeit dennoch vor sich gegangen, so sollen die Strafen verdoppelt werden. 
S. 80. 
Auch zum Behuf einer deshalb zu baltenden Beratbschlagung dürfen die Seudi- 
renden, ohne Vorwissen und Erlaubniß des Rectors der Universität, oder, wenn diesen 
die zu veronstaltende Feierlichkeit betrifft, des Erreckors, sich bei drei= bis viertägiger 
Carcerstrafe, weder öffentlich, noch an Privakorken versammeln. Wer dergleichen Zu- 
sammenkünfte zusammen beruft, oder bei sich gestaccet, ist mit doppelter Strafe zu be- 
legen. 
. 61. 
Jeder Erceß, der bei einer solchen, ohne Erlaubniß, oder dem Verbote entgegen, 
gehaltenen Versammlung oder Feierlichkeic erfolge, soll, wenn er nicht in das Verbrechen 
des Tumules übergehet, dessen Strafe nachher bestimme werden wird, mie verdoppel- 
ter Srafe geahndet werden. 
S. 32. 
Die Seudirenden dürfen weder in, noch außer der Setadr, in vereinigken Haufen, 
die uber zwanzig Personen stark sind, mit einander ziehen; haben sie dieß dennoch gethan, 
so sollen die Theilnehmer mit achttägiger Carcerstrafe zweiter Gatcung, die Urheber 
und Anführer aber mit verdoppelter Strafe belegt werden. 
Alle von einer solchen vereinigken Zahl öffentlich verübte Excesse sollen als cumul- 
tugrisch bestraft werden. 
uls
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.