Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

  
Gesetzsam mlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
3. 
3.) Generalverordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, 
die wegen der aus den letztern Feldzuͤgen nicht zuruͤckgekehrten 
Militairpersonen zu erstattenden Anzeigen betreffend, 
vom 22sten Januar 1822. 
R 
Von GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ꝛc. c. ꝛc. 
Obwohl uͤber die Schicksale der aus den letztern Feldzuͤgen nicht zuruͤckgekehrten hiesi— 
gen Militairpersonen vielfaͤltige Nachforschungen angestellt worden sind, so hat doch der 
Erfolg dem Zwecke zur Zeit nicht gnuͤgend entsprochen, und selbst die aus den Pa- 
pieren der vormaligen Feldlazarethe ausgemittelten, ingleichen durch Unsere auswaͤrtigen 
Gesandtschaften und sonst erlangten Nachrichten uͤber theils verstorbene, theils noch lebende 
dergleichen Militairpersonen haben um deswillen, weil in den desfallsigen Verzeichnißen 
blos die Namen, nicht aber die Geburtsorte derselben angegeben sind, großentheils noch 
nicht an die allhier unbekannten Familien derselben gebracht werden koͤnnen. 
Damit nun jene Nachforschungen fortgesetzt, die Angehoͤrigen der Vermißten von dem 
Erfolge in Kenntnis gesetzt, auch, nach Befinden, in Hinsicht der Verschollenen die erfor- 
derlichen Maßregeln genommen werden können, werden sämmtliche Gerichtsobrigkeicen 
biesiger tande andurch angewiesen, vollständige Verzeichniße der, aus ihren Gerichtsbe- 
Gesetzsammlung 1822. 1 # 1
	        
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