Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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K. 91. 
In Privatwohnungen sollen keine Fecheübungen gehalten, auch keine Schläger, 
PHieber oder Rappiere aufbewahrt werden. Uibertretungen werden zum ersten Male mit achr- 
tägigem Gefängnisse, im Wiederholungfalle. aber mie Wesweisung bestaft, auch 
jedesmal die vorgefundenen Waffen Gerichtswegen weggenommen. 
6. 92. 
Fechtgesellschaften duͤrfen nur auf oͤffentlichem Fechtboden gehalten werden, und auch 
da nicht anders, als im Beiseyn des verpflichteten Fechtmeisters, oder seines behoͤrig ver— 
pflichteten Vorfechters. Das Verzeichniß der Sendirenden, welche an diesen Gesellschaf. 
ten Theil nehmen, wird monatlich vom Fechtmeister bei dem Concilio academico einge- 
reicht. Während der tectionzeit wird der Fechtboden verschlossen gehalten, und keinem 
fremden Zuschauer, er sei, wer er wolle, der Zutritt erlaubt. 
F. 93. 
Sollee, wider Erwarten, ein Seudirender, aus irgend einer Art des Spiels seine 
Hauptbeschäfeigung machen, so wird er, wenn auch nur satesame Verdachtsgründe vor- 
handen sind, durch das Consilium abeundi, im Fall einer vollständigen Uiberführung 
oder des Eingeständnisses aber, durch die Relegarion, als ein schädliches Mieglied, auf 
immer von der Universicäc eneferne werden. 
L. 04. 
Wer irgend eine Art von Hazardspiel, enkweder an einem öffentlichen Orte oder in 
einem Privathause getrieben zu haben geständig, überführe, oder auch nur, glaubhaften 
Anzeigen nach, sattsam verdächtig ist, soll das erste Mal mie dreitägiger, im Wie- 
derholungfalle aber mie achttägiger Carcerstrafe belegt werden. 
9. 05. 
Diese Strafen werden bei denjenigen Seudirenden, auf deren Zimmer gespiele wor- 
den ist, wenn sie selbst miegesoiele haben, verdoppelk. Haben sie zwar. nicht miege- 
spielt, solches aber gleichwohl zugelassen, oder darum gewußt, so werden sie gleich den 
Spielenden selbst bestraft. — 
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Wenn Jemand diesem Verboten um dritfen. Mal zuwider gehandele hac, so wird er, 
selbst auf bloßen hinreichenden Verdacht, von der Universitaͤt wegsewiess en.
	        
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