Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

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Andere gesellschafeliche Spiele werden nur in seo weit bestraft, als dabei zu hoch ge- 
spielt wird, oder Studirende sich denselben so bingeben, daß sie darüber ihre eigentliche 
Bestimmung des Studirens vernachlässigen. In diesen Fällen stehet dem Rector frei, 
dergleichen Seudirende ernstlich zu verwarnen; und, wenn solches zu wiederholten Malen 
ohne Erfolg gescheben ist, mögen sie von der Universität weggewiesen werden. 
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Alle geheime Verbindungen der Studirenden unter einander, sie moͤgen nun den 
Namen der Orden, Burschenschaft, Kränzchen, tandsmannschaften, Klubbs, oder irgend 
eine andere Benennung haben, sind, welcher Zweck dabei auch vorgegeben, oder wirklich 
vorhanden sei, und man mag sich dazu mit einem Eide, oder ohne denselben, verpflich- 
ten, unbedingt und schlechterdings verboten. 
G. 00. 
Daher soll jeder bei seiner Inscripeion dem Reckor das Ehrenwort geben, daß er 
in keiner dergleichen geheimen, oder sonst verbokenen Verbindung stehe, noch in solche 
treten, vielmehr, wenn seine dießfallsige Versicherung ungegründet, oder er wortbrüchig 
befunden werden sollte, als ein Ehrvergessener betrachtet seyn, und den in den nachfolgen- 
den Artikeln angedrohecen Serafen, ohne Widerrede, sich unterwerfen wolle; wer aber dafür 
bekannt, oder auch dessen sehr verdächtig ist, baß er bereits Antheil an dergleichen Ver- 
bindungen habe, dem soll die Immatriculation ganz versagt werden. 
9. 100. 
Wer eine solche Gesellschaft stiftet, so wie Derjenige, der als Vorsteher oder Se- 
nior, oder unker irgend einem andern Namen an der Spite dieser Gesellschaft steher, soll 
mit sechsmonatlichem Carcer der ersten Gattung, und mie immerwährender Re- 
legation bestrafe werden. 
. 107. 
Sind mehrere Seifter oder Vorsteher vorhanden, so sinder gegen jeden von ihnen 
gleiche Strafe State. 
5 102. 
Die übrigen Beamreten einer solchen Gesellschafe, als die Cassirer, Secretaire und 
dergleichen, so wie die, welche, auch nur in einzelnen Fällen, sich zu Abgeordneten, Re- 
präsentanten oder Correspondenten in Angelegenheiten der Gesellschaft brauchen lassen, wer- 
den mie immerwährender Relegation, und hiernächst mit der Hälfte der den Srif- 
tern und Vorstehern angedroheten Carcerstrafe belegt.
	        
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