Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

(314) 
8. 103. 
Wer zur Theilnahme an einer solchen Gesellschaft Andere beredet, oder anwirbt, soll 
gleiche Strafe mit den Beamteten, wenn er aber solches, unter ausdruͤcklicher Androhung 
der Herausforderung, oder mit Hindeutung auf dieselbe, oder unter Androhung einer 
Beschimpfung gethan hat, gleiche Strafe mit den Stiftern der Gesellschaft leiden. 
5. 104. 
Wer einer Verbindung dieser Art zwar beigetreten ist, jedoch dabei kein Ant beklei— 
det, noch sonst für dieselbe auf die im 102. und 105. F. beschriebene Weise sich thätig 
bezeigt hat, der soll, er mag nun kurze oder lange Zeit Mitglied derselben gewesen seyn, 
mit zweimonatlichem Carcer der zweiten Gatcung und mie Relegation bestraft 
werden. 
. 105. 
Sollten die Grundgesetze einer solchen Gesellschaft die Enebindung von Eiden und 
an Eides Statt geleisteten Versprechungen von dem an den Rector, oder gerichtlich gegebe- 
nen Ehrenworte, oder von gerichtlichem Angelöbnisse oder Aufmunterungen zum Ungehor- 
sam gegen die Obrigkeit, und zur Erfüllung der Regeln des sogenannten Studenten-Com- 
ments, oder zu andern verbrecherischen Zwecken enthalten; so sollen die angedroheten Car- 
cerstrafen verdoppelt, auch der kandes= und Ortsobrigkeit eines solchen Verbrechers derselbe 
in den Relegationpatencen, als ein für die Sicherheit und Ruhe des gemeinen Wesens 
gesährlicher und des öffentlichen Vertrauens unwürdiger Mensch ausdrücklich bezcichner 
werden. 
. 10. 
Kann man bei Erörkerung dieses Vergehens zu keinem Geständnisse und zu keiner 
vollständigen Uiberführung des Angeschuldigeen gelangen, so soll dennoch, wenn auch nur 
starke Verdachtsgründe vorhanden, die Wegweisung unauebleiblich und sofort Seatt finden. 
10. 
Es genügen aber zur Wegwessung in diesem Falle, außer den sonst etwa vorhan- 
denen, folgende verdächtig machende Anzeigen und Merkmale: 
a) das verbotene Tragen unanständiger Kleidung, oder irgend einer auf dergleichen 
Verbindungen hinweisenden Auszeichnung, z. B. an den Hüchen, Muten, Uhr- 
bändern, in den Knopflöchern u. s. w. 
1h.) auffallender Unfleiß oder Vernachlässigung des Studirens; 
2) notorische Gewohnheit, Händel zu suchen, und sich, besonders gegen Wehrlose, 
brutal zu betragen;
	        
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